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Erstellen Sie ein rechtssicheres Dienstzeugnis nach österreichischem Recht (§ 1163 ABGB). Die Vorlage berücksichtigt die österreichische Wahrheitspflicht, das Wohlwollensgebot und das Verbot von Geheimzeichen. In wenigen Minuten fertig — für Österreich konzipiert und als PDF herunterladbar.
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Ein Dienstzeugnis ist ein schriftliches Dokument, das der Dienstgeber dem Dienstnehmer nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ausstellt. In Österreich ist der Anspruch des Dienstnehmers auf ein Dienstzeugnis in § 1163 ABGB gesetzlich verankert. Der Anspruch entsteht mit Ende des Dienstverhältnisses — unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung, eine Entlassung oder eine einvernehmliche Auflösung handelt. Die Verjährungsfrist für den Anspruch beträgt dreißig Jahre. Bei Verweigerung des Zeugnisses kann der Dienstnehmer sein Recht beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) durchsetzen.
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen dem einfachen Dienstzeugnis und dem qualifizierten Dienstzeugnis. Das einfache Zeugnis bestätigt lediglich Beginn und Ende des Dienstverhältnisses sowie die ausgeübte Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus eine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens des Dienstnehmers. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis besteht in Österreich nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder sich aus dem anwendbaren Kollektivvertrag ergibt — ein gesetzlicher Anspruch besteht nach § 1163 ABGB nur auf das einfache Zeugnis.
Der Dienstgeber in Österreich unterliegt beim Ausstellen des Dienstzeugnisses einer doppelten Verpflichtung: Einerseits der Wahrheitspflicht — das Zeugnis muss die tatsächlichen Leistungen und das tatsächliche Verhalten korrekt wiedergeben. Andererseits dem Wohlwollensgebot — die Formulierungen müssen wohlwollend sein und dürfen das berufliche Fortkommen des Dienstnehmers nicht unnötig erschweren. Nach § 1163 Abs 2 ABGB ist es ausdrücklich verboten, im Zeugnis Geheimzeichen, Zeugniscode oder versteckte negative Bemerkungen zu verwenden. Österreichische Gerichte nehmen das Verbot von Geheimzeichen ernst und können bei Verstößen Schadenersatz zusprechen.
Die österreichische Dienstzeugnis-Vorlage deckt alle gesetzlich erforderlichen Angaben für ein rechtskonformes Dienstzeugnis nach § 1163 ABGB ab.
Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse des Dienstnehmers.
Firmenname, Adresse, Firmenbuchnummer und Name des ausstellenden Vorgesetzten.
Exaktes Eintrittsdatum und Austrittsdatum des Dienstverhältnisses.
Genaue Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Positionen während der Beschäftigung.
Bewertung der fachlichen Leistungen, Arbeitsqualität und Arbeitsmenge — wohlwollend formuliert.
Beschreibung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden — ohne Geheimzeichen.
Beurteilung der Führungsqualitäten und des Umgangs mit Mitarbeitern bei leitenden Angestellten.
Optionale Angabe des Beendigungsgrundes — nur auf Wunsch des Dienstnehmers.
Abschlussformel mit Dank und Wunsch für die Zukunft — österreichischem Standard entsprechend.
Datum der Ausstellung, Unterschrift des Dienstgebers und Firmenstempel.
Folgen Sie diesen Schritten, um ein rechtssicheres Dienstzeugnis nach österreichischem Recht zu erstellen.
Füllen Sie die vollständigen Personalien des Dienstnehmers sowie das genaue Eintrittsdatum und Austrittsdatum ein. Diese Angaben sind nach § 1163 ABGB verpflichtend.
Beschreiben Sie alle ausgeübten Tätigkeiten und Positionen präzise und vollständig. Stellen Sie sicher, dass die Beschreibung die tatsächliche Arbeit korrekt wiedergibt — Wahrheitspflicht nach österreichischem Recht.
Formulieren Sie die Beurteilung wohlwollend und fair gemäß dem österreichischen Wohlwollensgebot. Vermeiden Sie jegliche Formulierungen, die als Geheimzeichen interpretiert werden könnten (§ 1163 Abs 2 ABGB).
Fügen Sie eine Dankesformel und Zukunftswünsche hinzu. Unterzeichnen Sie das Zeugnis mit Datum und Firmenstempel. Stellen Sie dem Dienstnehmer das Original aus — keine Kopien.
Das Dienstzeugnis sollte unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgestellt werden. Bei Verzögerung kann der Dienstnehmer in Österreich das Zeugnis beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einklagen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Dienstzeugnisrecht in Österreich schützt sowohl den Dienstnehmer als auch den Dienstgeber. Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen im Überblick.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Jeder Dienstnehmer in Österreich hat nach § 1163 ABGB einen einklagbaren Anspruch auf ein Dienstzeugnis nach Ende des Dienstverhältnisses. Der Anspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist des ABGB. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung, kann der Dienstnehmer das Zeugnis im Klagsweg beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) in Österreich durchsetzen. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen die Bedeutung des Zeugnisanspruchs für das berufliche Fortkommen bekräftigt.
Nach § 1163 Abs 2 ABGB ist es in Österreich ausdrücklich verboten, im Dienstzeugnis Geheimzeichen, versteckte Hinweise oder einen Zeugniscode zu verwenden, der dem Dienstnehmer schaden könnte. Dazu zählen sowohl direkte Geheimzeichen als auch mittelbare Formulierungen, die in Fachkreisen als negativ bekannt sind (z. B. „Er war stets bemüht" als Zeichen mangelnder Kompetenz). Österreichische Gerichte sprechen bei nachgewiesenem Geheimzeichenmissbrauch Schadenersatz zu. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet Unterstützung beim Erkennen unzulässiger Formulierungen.
Der österreichische Dienstgeber steht beim Zeugnisausstellen in einem Spannungsverhältnis: Das Zeugnis muss einerseits wahrheitsgemäß sein — er darf also keine falschen Angaben machen. Andererseits gebietet das österreichische Wohlwollensgebot, die Formulierungen so zu wählen, dass der Dienstnehmer bei künftigen Bewerbungen nicht unnötig benachteiligt wird. Beide Pflichten müssen in Einklang gebracht werden. Schreibt der Dienstgeber ein wissentlich falsches oder übertrieben negatives Zeugnis, haftet er dem Dienstnehmer gegenüber auf Schadenersatz nach ABGB.
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