Befristeter Arbeitsvertrag Österreich — Kostenlose Vorlage
Erstellen Sie einen rechtssicheren befristeten Dienstvertrag nach österreichischem Recht. Die Vorlage berücksichtigt das Sachlichkeitsgebot der österreichischen OGH-Rechtsprechung für Mehrfachbefristungen, die Abfertigungsregelung nach BMSVG und alle ASVG-Pflichten. Als PDF herunterladen — für Österreich konzipiert.
Sachlicher Befristungsgrund: Befristung zur Abdeckung eines projektbezogenen Personalbedarfs.
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat nach § 19 Abs 2 AngG; während des Probemonats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig aufgelöst werden.
Hinweis (Kettenarbeitsverhältnis): Eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse zwischen denselben Parteien ohne sachliche Rechtfertigung gilt als Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen und wird von der Rechtsprechung (zuletzt OGH 9 ObA 88/15g) als unbefristetes Dienstverhältnis behandelt.
Dienstort ist Innsbruck. Der Dienstgeber ist berechtigt, im Rahmen der Verkehrsüblichkeit und unter Beachtung der berechtigten Interessen des/der Dienstnehmers/in eine Versetzung an einen anderen Dienstort vorzunehmen, sofern dies betrieblich erforderlich ist.
Die Auszahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats auf das vom/von der Dienstnehmer/in bekanntgegebene Konto. Vom Bruttoentgelt werden die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge nach ASVG, Lohnsteuer nach EStG, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nach BMSVG) einbehalten.
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) richten sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und werden im befristeten Dienstverhältnis aliquot nach Beschäftigungsdauer ausbezahlt. Der Kollektivvertrag findet im Sinne des § 3 ArbVG (Günstigkeitsprinzip) Anwendung.
Bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG (1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen volles + 4 Wochen halbes Entgelt). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Krankenstandes endet die Entgeltfortzahlungspflicht mit dem vereinbarten Ende der Befristung.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall die einvernehmliche Auflösung, die berechtigte Entlassung durch den Dienstgeber (§ 27 AngG — z.B. bei Vertrauensunwürdigkeit, beharrlicher Pflichtverletzung) sowie der berechtigte vorzeitige Austritt durch den/die Dienstnehmer/in (§ 26 AngG — z.B. bei Entgeltverzug, gesundheitsgefährdender Arbeit).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des/der Dienstnehmers/in erfolgt nach DSG und DSGVO (VO (EU) 2016/679) ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Dienstverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs 1 lit. b und c DSGVO).
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
(c) Anwendbarer Kollektivvertrag: Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht der einschlägige Kollektivvertrag den Bestimmungen dieses Einzelvertrags im Sinne des § 3 ArbVG vor, sofern er für den/die Dienstnehmer/in günstiger ist.
(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original.
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag in Österreich?
Ein befristeter Arbeitsvertrag begründet ein Dienstverhältnis, das zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt automatisch endet — ohne Kündigung. In Österreich richtet sich die Befristung für Angestellte nach § 19 Abs 1 AngG, für Arbeiter nach § 1158 ABGB. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Frist von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist im befristeten Verhältnis grundsätzlich ausgeschlossen — außer bei vereinbartem Kündigungsrecht oder außerordentlicher Auflösung aus wichtigem Grund.
Österreichisches Recht erlaubt Befristungen für sachlich gerechtfertigte Zwecke: Saisonbetriebe, Vertretungen (z. B. Karenzvertretung), Projektarbeit oder die Erprobung neuer Tätigkeiten. Die mehrfache Aneinanderreihung von Befristungen ohne sachlichen Grund (Kettenverträge) ist nach ständiger OGH-Rechtsprechung unzulässig und führt zur Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis. Der sachliche Grund für jede Verlängerung muss dokumentiert werden.
In Österreich endet ein befristetes Dienstverhältnis mit Zeitablauf und löst grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) aus. Für Eintritte ab 2003 gilt die Abfertigung Neu nach BMSVG: Der Dienstgeber zahlt laufend 1,53 % des Bruttolohns in die Vorsorgekasse ein — unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet ist. Die ASVG-Anmeldepflicht gilt österreichweit auch für befristete Beschäftigungen ab dem ersten Arbeitstag.
Was diese Vorlage enthält
Die österreichische Vorlage für befristete Arbeitsverträge deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche ab, die für ein rechtssicheres befristetes Dienstverhältnis erforderlich sind.
Vertragsparteien
Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer inkl. Firmenbuchnummer und Geburtsdatum.
Befristungsdauer
Klar definierter Beginn und Ende des befristeten Dienstverhältnisses mit exaktem Enddatum.
Sachlicher Befristungsgrund
Dokumentation des sachlichen Grundes (Saisonbetrieb, Karenzvertretung, Projekt) zur OGH-konformen Absicherung.
Verlängerungsoptionen
Regelung von maximal zulässigen Verlängerungen mit jeweils neuem sachlichen Grund gemäß österreichischer Rechtsprechung.
Verwendung und Entgelt
Stellenbezeichnung, Aufgaben, Monatsbruttogehalt und Kollektivvertrag-Verweis nach § 3 ArbVG.
Arbeitszeit
Wöchentliche Normalarbeitszeit nach AZG, Lage und etwaige Überstundenregelung.
Urlaubsanspruch
Anteiliger Urlaub nach UrlG, Auszahlung bei Vertragsende (§ 10 UrlG — Urlaubsersatzleistung).
ASVG-Anmeldung
Hinweis auf die österreichische Pflichtversicherung nach ASVG, auch für befristete Dienstverhältnisse.
Abfertigung Neu (BMSVG)
Dienstgeberbeitrag 1,53 % in die betriebliche Vorsorgekasse — gilt auch bei Befristung.
Vorzeitige Auflösung
Regelung zur außerordentlichen Auflösung aus wichtigem Grund nach § 27 AngG / § 1162 ABGB.
Probezeit
Optionaler Probemonat (max. 1 Monat, § 19 Abs 2 AngG) auch in befristeten Verhältnissen möglich.
Rückgabe von Arbeitsmitteln
Regelung zur Rückgabe von Firmeneigentum und Ausstellung des Dienstzeugnisses bei Vertragsende.
So erstellen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag in Österreich
Folgen Sie diesen Schritten, um einen rechtssicheren befristeten Dienstvertrag nach österreichischem Recht zu erstellen.
- 1
Befristungsgrund festlegen
Definieren Sie klar den sachlichen Grund für die Befristung (z. B. Saisonbetrieb, Karenzvertretung, Projektarbeit). Ohne sachlichen Grund riskieren Sie nach österreichischer OGH-Rechtsprechung die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
- 2
Laufzeit und Entgelt eintragen
Tragen Sie Beginn- und Enddatum präzise ein. Legen Sie Monatsbruttogehalt und Kollektivvertrag-Zuordnung fest und prüfen Sie das KV-Mindestgehalt via WKÖ oder AK.
- 3
Arbeitszeit und Urlaub ausfüllen
Bestimmen Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit nach AZG und den anteiligen Urlaubsanspruch nach UrlG. Halten Sie fest, wie nicht verbrauchter Urlaub bei Vertragsende behandelt wird.
- 4
ASVG-Anmeldung vorbereiten
Melden Sie den Dienstnehmer vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK) an. Auch befristete Dienstverhältnisse unterliegen der österreichischen Pflichtversicherung nach ASVG.
- 5
Unterzeichnen und archivieren
Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen und händigen Sie je eine Ausfertigung aus. Bewahren Sie den Sachlichkeitsnachweis für etwaige Verlängerungen sorgfältig auf.
Rechtliche Hinweise
Befristete Dienstverhältnisse in Österreich unterliegen besonderen Regelungen, die über den einfachen Ablauf des Vertrags hinausgehen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Kettenverträge und OGH-Rechtsprechung
Die mehrfache Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse (Kettenverträge) ist in Österreich nach ständiger OGH-Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn für jede Befristung ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Fehlt dieser, wird das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet. Österreichische Gerichte — insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) und der OGH — prüfen den sachlichen Grund im Streitfall streng. Dienstgeber sollten den Befristungsgrund schriftlich dokumentieren.
Urlaubsersatzleistung und Abfertigung
Endet ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) fällt bei Zeitablauf grundsätzlich nicht an. Bei der Abfertigung Neu (BMSVG) zahlt der Dienstgeber österreichweit laufend 1,53 % in die Vorsorgekasse ein — der Dienstnehmer hat nach Ende des Dienstverhältnisses Anspruch auf das angesparte Kapital.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
Befristet Beschäftigte dürfen in Österreich gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten nicht benachteiligt werden — weder im Entgelt noch in anderen Arbeitsbedingungen. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und die EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse sind österreichweit anzuwenden. Verstöße können beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) geltend gemacht werden. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) berät kostenlos.
Häufig gestellte Fragen
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