Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtskonformen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG 2018). Unsere Vorlage deckt alle Pflichtinhalte ab — Weisungsrecht, technisch-organisatorische Maßnahmen, Subauftragsverarbeiter und Löschung — und ist vollständig auf die Anforderungen der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) abgestimmt.
Hosting und Betrieb der CRM- und Kundendatenbank des Verantwortlichen auf einer Software-as-a-Service-Plattform; Versand transaktionaler und marketingbezogener E-Mails an Kunden und Newsletter-Abonnenten; Cloud-Speicherung und Backup von Kundendokumenten; Auswertung von Nutzungs- und Performance-Daten zur Verbesserung der Plattform.
Die Verarbeitung umfasst insbesondere die Tätigkeiten der Erhebung, Speicherung, Organisation, Strukturierung, Veränderung, Abfrage, Verwendung, Offenlegung, Löschung und Vernichtung der personenbezogenen Daten im Rahmen des vereinbarten Zwecks (Art. 4 Z 2 DSGVO). Eine Verarbeitung für eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters oder zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist ausgeschlossen und stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.
Kundinnen und Kunden des Verantwortlichen (B2B- und B2C-Kunden); Interessenten und Newsletter-Abonnenten; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verantwortlichen mit Plattformzugang; externe Beraterinnen und Berater sowie Dienstleister mit Plattformzugang; Nutzerinnen und Nutzer der Webplattform.
Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten:
Stammdaten und Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail, Telefon, Geburtsdatum); Vertrags- und Abrechnungsdaten (Verträge, Rechnungen, Zahlungsverlauf, Bankverbindung); Nutzungs- und Verhaltensdaten (Login-Zeiten, IP-Adressen, Browsertyp, Geräte-IDs, Klickverhalten); Kommunikationsverlauf (E-Mail-Korrespondenz, Support-Tickets); Marketing-Präferenzen (Einwilligungen, Opt-outs).
Art der Daten / besondere Kategorien personenbezogener Daten:
Es werden regelmäßig keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten, biometrische Daten, ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit etc.) sowie keine Daten über strafrechtliche Verurteilungen iSv Art. 10 DSGVO verarbeitet. Sollte ausnahmsweise eine Verarbeitung erforderlich werden, informieren sich die Parteien vorgängig gegenseitig schriftlich.
Die Parteien werden die vorstehenden Angaben bei Bedarf gemeinsam aktualisieren und in einem Nachtrag zu diesem Vertrag festhalten. Die Verarbeitungsverzeichnisse werden gemäß Art. 30 DSGVO jeweils eigenverantwortlich geführt.
• sie durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, vorgeschrieben ist; in diesem Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen die rechtliche Verpflichtung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;
• der Verantwortliche einer zusätzlichen Verarbeitung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO, das DSG oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen der EU oder Österreichs verstößt (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 DSGVO).
Der Auftragsverarbeiter gewährt Zugriff auf die personenbezogenen Daten nur denjenigen Mitarbeitern und Beauftragten, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Vertrags zwingend benötigen (Grundsatz «need-to-know» / Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO — Vertraulichkeit).
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet eingesetzte Sub-Auftragsverarbeiter vertraglich zu Datenschutzpflichten, die denjenigen dieses Vertrags inhaltlich entsprechen und insbesondere hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Er haftet gegenüber dem Verantwortlichen für die Erfüllung der Datenschutzpflichten der von ihm beigezogenen Sub-Auftragsverarbeiter wie für eigenes Handeln. Eine aktuelle Liste der eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen auf Anfrage offengelegt und ist Gegenstand der laufenden Aktualisierung.
Aktuell eingesetzte Sub-Auftragsverarbeiter:
Amazon Web Services EMEA SARL, 38 Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg (Cloud-Infrastruktur, Rechenzentren in Frankfurt und Wien); Twilio Ireland Limited, 25-28 North Wall Quay, Dublin 1, Irland (E-Mail-Versand und SMS); Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Dublin 2, Irland (Zahlungsabwicklung).
Die Meldung an den Verantwortlichen enthält mindestens (Art. 33 Abs. 3 DSGVO sinngemäß):
• eine Beschreibung der Art der Verletzung, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
• den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
• eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung;
• eine Beschreibung der vom Auftragsverarbeiter ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Der Verantwortliche entscheidet über die Meldung an die Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien) gemäß Art. 33 DSGVO sowie über die Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung dieser Meldepflichten (Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO).
Technische Maßnahmen (Art. 32 Abs. 1 DSGVO):
Verschlüsselung der Datenübertragung (TLS 1.2 oder höher) und der ruhenden Daten (AES-256 oder gleichwertig) — Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; rollenbasierte Zugriffskontrolle (RBAC) und dokumentiertes Berechtigungskonzept; Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für administrative und privilegierte Zugänge; Protokollierung und Auditierung sicherheitsrelevanter Zugriffe und Veränderungen; Pseudonymisierung und Anonymisierung, wo technisch sinnvoll (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO); Firewall, Intrusion Detection / Prevention (IDS/IPS), regelmäßige Penetrationstests; regelmäßige Datensicherung mit getestetem Wiederherstellungsverfahren (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO); Patch- und Update-Management; physische Zugangskontrolle zu Rechenzentren (Zutritt nur mit Berechtigungsnachweis, Videoüberwachung, Brandschutz); sicheres Löschverfahren nach Vertragsende oder bei Speichermedien-Außerdienststellung.
Organisatorische Maßnahmen:
Schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung aller mit der Verarbeitung betrauten Personen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO); regelmäßige (mindestens jährliche) Datenschutz- und Informationssicherheitsschulungen mit dokumentierter Teilnahme; schriftliche interne Datenschutzrichtlinien und Verfahrensanweisungen (Privacy by Design / by Default — Art. 25 DSGVO); regelmäßige interne und externe Audits sowie Risikoanalysen; Notfall- und Business-Continuity-Management mit dokumentiertem Wiederanlaufplan (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO); dokumentiertes Verfahren zur Behandlung von Datenpannen (Incident Response); Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37-39 DSGVO, soweit gesetzlich erforderlich; Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der TOMs (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO).
Der Auftragsverarbeiter überprüft die Wirksamkeit dieser Maßnahmen regelmäßig (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO) und passt sie bei Bedarf an den aktuellen Stand der Technik sowie an neu erkannte Risiken an. Auf Verlangen werden die Maßnahmen in einem TOM-Konzept dokumentiert vorgelegt.
• Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Kapitel III DSGVO, insbesondere Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21) sowie Recht auf Nichtunterwerfung unter eine ausschließlich automatisierte Entscheidung (Art. 22);
• Einhaltung der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO);
• Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und Benachrichtigung der betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO);
• Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO) und vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO).
Anträge betroffener Personen, die direkt an den Auftragsverarbeiter gerichtet werden, leitet dieser unverzüglich an den Verantwortlichen weiter und beantwortet sie nicht eigenständig, sofern der Verantwortliche nichts anderes dokumentiert anweist.
Vor-Ort-Audits sind mit einer Vorlauffrist von mindestens 14 Tagen während der ordentlichen Geschäftszeiten und ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters anzukündigen. Die Kosten üblicher, routinemäßiger Audits trägt der Verantwortliche selbst; außerordentliche Audits aus konkretem Anlass (z.B. nach einer Datenpanne, bei begründetem Verdacht auf Vertragsverletzung) trägt der Auftragsverarbeiter, wenn ein Mangel festgestellt wird.
Der Auftragsverarbeiter legt dem Verantwortlichen auf Anfrage anerkannte Zertifizierungen und Prüfberichte (z.B. ISO 27001, ISO 27018, SOC 2 Type II, ISAE 3402, BSI C5, TÜV-Datenschutzzertifikat) als Nachweis vor.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten und dem Zweck des Datenschutzes möglichst nahekommt.
(c) Rangfolge: Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem AVV und dem Hauptvertrag oder anderen Vereinbarungen der Parteien gehen die Regelungen dieses AVV in datenschutzrechtlichen Fragen vor. Die Bestimmungen der DSGVO und des DSG bleiben in jedem Fall unberührt und gehen entgegenstehenden Vertragsregelungen vor.
(d) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vorrangig anzuwenden bleibt die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung (Art. 28 DSGVO).
(e) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien (§ 104 JN — Vereinbarung über die Zuständigkeit, iVm Art. 25 Brüssel-Ia-VO (EU) 1215/2012). Davon unberührt bleibt der gesetzliche Gerichtsstand zwingender Verbraucherschutzbestimmungen.
(f) Aufsichtsbehörde: Zuständige Aufsichtsbehörde in Österreich ist die Datenschutzbehörde (DSB), Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Tel. +43 1 521 52-25 69, dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at (§ 18 DSG iVm Art. 51 DSGVO).
Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) — auch Data Processing Agreement (DPA) genannt — ist ein nach Art. 28 Abs 3 DSGVO zwingend vorgeschriebener schriftlicher Vertrag zwischen einem Verantwortlichen (der Auftraggeber, der über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet) und einem Auftragsverarbeiter (der im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet). Ohne einen wirksamen AVV ist die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dienstleister in Österreich datenschutzrechtlich unzulässig und kann zu Bußgeldern der österreichischen Datenschutzbehörde führen. Der AVV ist damit eine Grundvoraussetzung jeder datenschutzkonformen Auslagerung von Datenverarbeitungsleistungen.
In der Praxis ist der AVV bei einer Vielzahl von Dienstleistungen erforderlich: Cloud-Hosting und SaaS-Dienste (z. B. CRM, ERP, E-Mail-Marketing), externe IT-Dienstleister und Systemadministratoren, Steuerberater und Lohnverrechnungsbüros, Callcenter und Kundenservice-Outsourcing sowie Werbeagenturen, die Zugang zu Kundendaten haben. Ein AVV ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragsverarbeiter keinen Zugang zu personenbezogenen Daten hat, diese aber bei der Leistungserbringung technisch verarbeitet werden könnten.
In Österreich gilt Art. 28 DSGVO unmittelbar; das nationale DSG 2018 enthält keine abweichenden Sonderregelungen für AVV. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat jedoch in ihrer Spruchpraxis klargestellt, dass AVV nicht nur formell vorhanden, sondern inhaltlich vollständig sein müssen — fehlende Pflichtklauseln führen zur Unwirksamkeit des gesamten AVV. Bei Auftragsverarbeitern in Drittstaaten (außerhalb des EWR) müssen zusätzlich geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorliegen — in der Praxis sind dies meist die EU-Standardvertragsklauseln (SCC) in der Fassung vom 4. Juni 2021. Österreichische Unternehmen, die US-Cloud-Dienste nutzen, sollten prüfen, ob der Anbieter unter dem EU-US-Data-Privacy-Framework (DPF) zertifiziert ist.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-AVV-Vorlage für Österreich enthält alle nach Art. 28 Abs 3 DSGVO zwingend vorgeschriebenen Klauseln und ist vollständig DSB-konform.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter — Name, Firmenbuchnummer, Adresse, UID-Nummer und Ansprechpartner für Datenschutzfragen.
Gegenstand und Dauer
Beschreibung des Verarbeitungsgegenstands, der Kategorien betroffener Personen und der verarbeiteten Datenkategorien nach Art. 28 Abs 3 DSGVO.
Weisungsrecht
Ausdrückliche Regelung, dass der Auftragsverarbeiter Daten nur nach dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten darf (Art. 28 Abs 3 lit a DSGVO).
Vertraulichkeit
Verpflichtung des Auftragsverarbeiters und seiner Mitarbeiter zur Vertraulichkeit sowie Nachweis der Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Verantwortlichen.
Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)
Dokumentation der konkreten TOM nach Art. 32 DSGVO — Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Pseudonymisierung, Sicherung der Verfügbarkeit.
Subauftragsverarbeiter
Regelung der Bedingungen für den Einsatz von Subauftragsverarbeitern — allgemeine oder spezifische Genehmigung und Weitergabe der DSGVO-Pflichten.
Unterstützungspflichten
Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen bei der Erfüllung von Betroffenenrechten und Datenpannen-Meldungen zu unterstützen.
Datenpannen-Meldung
Meldepflicht des Auftragsverarbeiters bei Datenschutzverletzungen innerhalb von 24 Stunden — zur Einhaltung der 72-Stunden-Frist des Art. 33 DSGVO.
Löschung und Rückgabe
Pflicht zur Löschung oder Rückgabe aller personenbezogenen Daten nach Vertragsende nach Art. 28 Abs 3 lit g DSGVO.
Drittlandübermittlung
Regelung von Datenübermittlungen in Drittstaaten — EU-Standardvertragsklauseln (SCC), DPF-Zertifizierung oder andere Garantien nach Art. 46 DSGVO.
Audits und Nachweise
Recht des Verantwortlichen auf Audits und Inspektionen sowie Pflicht des Auftragsverarbeiters zur Bereitstellung aller erforderlichen Informationen (Art. 28 Abs 3 lit h DSGVO).
Haftung und Schadenersatz
Haftungsregelung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO — Gesamtschuld gegenüber Betroffenen und interner Ausgleich.
So erstellen Sie Ihren Auftragsverarbeitungsvertrag
In vier Schritten zu einem DSGVO-konformen AVV für Österreich — vollständig nach Art. 28 DSGVO und DSG 2018.
- 1
Vertragsparteien und Verarbeitungsgegenstand festlegen
Identifizieren Sie klar, wer der Verantwortliche und wer der Auftragsverarbeiter ist. Beschreiben Sie den Verarbeitungsgegenstand präzise: Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet? Welche Kategorien von betroffenen Personen sind betroffen? Zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum erfolgt die Verarbeitung?
- 2
Technisch-organisatorische Maßnahmen dokumentieren
Listen Sie die konkreten Sicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters auf: Datenverschlüsselung (in Ruhe und bei der Übertragung), Zugangskontrolle, Pseudonymisierung, Backup-Konzept, Incident-Response-Plan und physische Sicherheit der Rechenzentren.
- 3
Subauftragsverarbeiter und Drittlandübermittlungen regeln
Legen Sie fest, ob der Auftragsverarbeiter Subauftragsverarbeiter einsetzen darf (allgemeine oder spezifische Genehmigung). Prüfen Sie, ob Daten in Drittstaaten übermittelt werden, und stellen Sie sicher, dass EU-Standardvertragsklauseln (SCC) oder eine DPF-Zertifizierung vorliegen.
- 4
AVV unterzeichnen und archivieren
Lassen Sie den AVV von beiden Parteien unterzeichnen — handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Archivieren Sie den unterzeichneten AVV für die gesamte Dauer der Auftragsverarbeitung plus mindestens drei Jahre, da die DSB Nachweise einfordern kann.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist in Österreich Pflicht — nicht Kür. Folgende rechtliche Aspekte sind bei der Gestaltung besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Pflichtinhalt nach Art. 28 Abs 3 DSGVO
Art. 28 Abs 3 DSGVO schreibt einen abschließenden Katalog von Mindestinhalten vor, die ein AVV zwingend enthalten muss: Weisungsgebundenheit, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen, Regelung von Subauftragsverarbeitern, Unterstützungspflichten, Löschung/Rückgabe und Audit-Recht. Ein AVV, dem auch nur eine dieser Klauseln fehlt, ist nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) als unvollständig zu werten und schützt den Verantwortlichen nicht vor Sanktionen. Die DSB hat in ihrer Spruchpraxis mehrfach betont, dass es auf den tatsächlichen Inhalt ankommt, nicht auf die Bezeichnung des Dokuments.
Drittlandübermittlungen und SCC nach österreichischem Recht
Österreichische Unternehmen, die Auftragsverarbeiter in Drittstaaten (z. B. USA, Indien) einsetzen, müssen die Datenübermittlung auf geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO stützen. In der Praxis sind dies meist die EU-Standardvertragsklauseln (SCC) in der Fassung vom 4. Juni 2021 (Durchführungsbeschluss 2021/914). Seit Juli 2023 ist für US-Anbieter alternativ eine DPF-Zertifizierung ausreichend. Die österreichische Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung D155.027 (Schrems II) klargestellt, dass zusätzliche technische und vertragliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein können, wenn das Drittland kein angemessenes Schutzniveau bietet.
Bußgelder und Haftung in Österreich
Fehlt ein AVV oder ist er unvollständig, kann die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) Bußgelder bis zu EUR 10 Mio. oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (Art. 83 Abs 4 lit a DSGVO). Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter haften nach Art. 82 DSGVO gesamtschuldnerisch gegenüber betroffenen Personen für Schäden infolge einer DSGVO-Verletzung. Im internen Verhältnis kann die Haftung vertraglich geregelt werden; gegenüber Betroffenen kann sie nicht ausgeschlossen werden.
Häufig gestellte Fragen
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