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Österreichischer Arbeitsvertrag — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie einen rechtssicheren Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht — konform mit dem Angestelltengesetz (AngG) und ABGB §§ 1151 ff. Die Vorlage deckt Probemonat, Kündigungsfristen, Sonderzahlungen und Kollektivvertrag-Verweis ab. In wenigen Minuten fertig, als PDF herunterladbar — für Österreich konzipiert.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
DIENSTVERTRAG (ARBEITSVERTRAG)
Österreich · §§ 1151 Ff. ABGB / Angg / AZG / Urlg
Beginn: 01.06.2026
Unbefristet · 2 850,00 EUR
DIENSTGEBER
Alpenland Handel GmbH
FN 345678a · Stephansplatz 5, 1010 Wien · vertreten durch: Mag. Maria Huber, Geschäftsführerin · E-Mail: personal@alpenland-handel.at · Tel: +43 1 533 22 11
DIENSTNEHMER/IN
Lukas Bauer
geb. 12.07.1992 · SV-Nr.: 1234 120792 · Mariahilfer Straße 78/3, 1070 Wien · Staatsangehörigkeit: Österreich
Zwischen den oben genannten Vertragsparteien wird gemäß §§ 1151 ff. ABGB iVm Angestelltengesetz (AngG), Arbeitszeitgesetz (AZG) und Urlaubsgesetz (UrlG) folgender Dienstvertrag abgeschlossen:
1.
BEGINN UND ART DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Das Dienstverhältnis beginnt am 01.06.2026 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat nach § 19 Abs 2 AngG; während des Probemonats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig aufgelöst werden.
2.
TÄTIGKEIT UND DIENSTORT
Der/die Dienstnehmer/in wird als Buchhalter aufgenommen. Die Tätigkeit umfasst sämtliche mit dieser Funktion üblicherweise verbundenen Aufgaben sowie zumutbare verwandte Tätigkeiten nach den Weisungen des Dienstgebers (Treue- und Sorgfaltspflicht §§ 1153, 1157 ABGB).

Dienstort ist Wien. Der Dienstgeber ist berechtigt, im Rahmen der Verkehrsüblichkeit und unter Beachtung der berechtigten Interessen des/der Dienstnehmers/in eine Versetzung an einen anderen Dienstort vorzunehmen, sofern dies betrieblich erforderlich ist.
3.
ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden, verteilt nach betrieblicher Arbeitszeiteinteilung. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich nach AZG §3) bzw. die im anwendbaren Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit wird eingehalten. Pausenregelungen erfolgen nach AZG §11.
4.
ENTGELT
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 2 850,00 EUR und entspricht der Einstufung im anwendbaren Kollektivvertrag (Handel-Angestellte, Beschäftigungsgruppe III, 3. Berufsjahr).

Die Auszahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats auf das vom/von der Dienstnehmer/in bekanntgegebene Konto. Vom Bruttoentgelt werden die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge nach ASVG, Lohnsteuer nach EStG, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge gemäß BMSVG) einbehalten. Der/die Dienstnehmer/in erhält monatlich eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsabrechnung.

Der Kollektivvertrag (KV) findet im Sinne des § 3 ArbVG (Günstigkeitsprinzip) Anwendung; günstigere kollektivvertragliche Bestimmungen gehen einzelvertraglichen Regelungen vor.
5.
SONDERZAHLUNGEN (URLAUBS- UND WEIHNACHTSGELD)
Es werden ein Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt) und ein Weihnachtsgeld (14. Monatsgehalt) in Höhe von je einem Bruttomonatsgehalt geleistet, jeweils zur Auszahlung im Juni und im November. Die Auszahlungstermine und Aliquotierungsregeln bei unterjährigem Ein- oder Austritt richten sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag.
6.
URLAUB
Der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 25 Werktage (entspricht 5 Wochen) bezahlten Erholungsurlaub pro Arbeitsjahr (UrlG §2 Abs 1 Z 1). Bei einer 5-Tage-Woche entspricht dies 25 Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche 30 Werktagen. Nach 25 anrechenbaren Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 6 Wochen (UrlG §2 Abs 1 Z 2). Der Urlaub ist im Einvernehmen festzulegen (UrlG §4); bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine aliquote Urlaubsersatzleistung zu zahlen (UrlG §10).
7.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall hat der/die Arbeitnehmer/in nach AngG §8 Anspruch auf Entgeltfortzahlung gestaffelt nach Dienstjahren: bis 5 Dienstjahre 6 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt; ab 6. Dienstjahr 8 Wochen volles + 4 Wochen halbes Entgelt; ab 16. Dienstjahr 10 Wochen volles + 4 Wochen halbes Entgelt; ab 26. Dienstjahr 12 Wochen volles + 4 Wochen halbes Entgelt. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt unabhängig von Dienstdauer eine Mindestdauer von 8 Wochen (AngG §8 Abs 2).

Die Erkrankung ist unverzüglich zu melden; eine ärztliche Bestätigung ist auf Verlangen vorzulegen (AngG §8 Abs 8).
8.
ÜBERSTUNDEN
Angeordnete oder genehmigte Überstunden werden mit dem im anwendbaren Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlag (in der Regel 50% bzw. 100% bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) vergütet (AZG §10). Eine Abgeltung durch Zeitausgleich ist im Einvernehmen möglich.
9.
KÜNDIGUNG
Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf eines allfälligen Probemonats von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufgelöst werden:

(a) Kündigung durch den Dienstgeber (§ 20 AngG): Mindestens 6 Wochen, jeweils zum Quartalsende. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach vollendetem 2. Dienstjahr auf 2 Monate, nach vollendetem 5. Dienstjahr auf 3 Monate, nach vollendetem 15. Dienstjahr auf 4 Monate und nach vollendetem 25. Dienstjahr auf 5 Monate. Eine Kündigung zum 15. oder Letzten eines Monats kann einzelvertraglich vereinbart werden.

(b) Kündigung durch den Dienstnehmer (§ 20 Abs 2 AngG): 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats. Eine längere Kündigungsfrist kann vereinbart werden, sofern sie jene des Dienstgebers nicht überschreitet.

Die Kündigung bedarf der Schriftform; sie muss der Gegenpartei nachweislich zugehen. Vorbehalten bleiben die einvernehmliche Auflösung sowie die berechtigte Entlassung (AngG §27) bzw. der berechtigte vorzeitige Austritt (AngG §26).
10.
GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der/die Dienstnehmer/in verpflichtet sich, sämtliche ihm/ihr im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Preislisten, Marketingstrategien, technischen Verfahren, Rezepturen, Software-Quellcodes sowie sonstige vertrauliche Informationen während und nach Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und nicht zu eigenen oder fremden Zwecken zu verwenden (§ 11 UWG iVm § 1157 ABGB).

Die Verletzung dieser Pflicht berechtigt den Dienstgeber zur Entlassung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 27 Z 1 AngG).
11.
NEBENBESCHÄFTIGUNG
Eine entgeltliche Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber vorab schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn berechtigte Interessen des Dienstgebers entgegenstehen (§ 7 AngG — Konkurrenzverbot bzw. übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft).
12.
DATENSCHUTZ
Der/die Dienstnehmer/in nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des Dienstverhältnisses personenbezogene Daten gemäß DSG (Datenschutzgesetz) und DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Dienstverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insb. Sozialversicherung, Lohnabgabe, betriebliche Vorsorge) erforderlich ist (Art. 6 Abs 1 lit. b und c DSGVO, § 11 DSG).

Eine über diesen Zweck hinausgehende Datenverarbeitung — insbesondere die Veröffentlichung personenbezogener Daten oder Bilder — bedarf der ausdrücklichen Einwilligung (Art. 7 DSGVO). Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 15-17 DSGVO) werden vom Dienstgeber gewährleistet.
13.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien ausschließlich zuständig (§ 4 ASGG). Die zwingenden Bestimmungen der Brüssel Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) bleiben unberührt.
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(c) Anwendbarer Kollektivvertrag: Soweit nichts anderes vereinbart ist und der Dienstgeber Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung ist, geht der einschlägige Kollektivvertrag den Bestimmungen dieses Einzelvertrags im Sinne des § 3 ArbVG vor, sofern er für den/die Dienstnehmer/in günstiger ist.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DIENSTGEBER
Alpenland Handel GmbH
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Lukas Bauer
Datum: ____________________

Was ist ein österreichischer Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag begründet ein Dienstverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. In Österreich richtet sich das Arbeitsverhältnis primär nach dem Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte bzw. nach ABGB §§ 1151 ff. für gewerbliche Arbeitnehmer. Der Vertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, ein schriftlicher Dienstzettel ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben (§ 2 AVRAG). Die wesentlichen Vertragsinhalte — Beginn, Entgelt, Arbeitszeit und Verwendung — müssen innerhalb eines Monats nach Dienstantritt dokumentiert werden.

Österreichische Arbeitsverträge unterliegen dem Günstigkeitsprinzip: Individualvertragliche Vereinbarungen dürfen zwingende gesetzliche Mindeststandards und kollektivvertragliche Regelungen nicht unterschreiten. Der anwendbare Kollektivvertrag (KV) ist im Vertrag zu nennen (§ 3 ArbVG). Kollektivverträge werden zwischen der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und den Gewerkschaften ausgehandelt und gelten branchenspezifisch für nahezu alle Beschäftigungsverhältnisse in Österreich.

In Österreich ist die ASVG-Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt verpflichtend — Verstöße sind mit empfindlichen Verwaltungsstrafen bedroht. Der Probemonat gemäß § 19 Abs 2 AngG erlaubt eine jederzeitige Auflösung ohne Angabe von Gründen. Nach Ende der Probezeit gelten die österreichischen Kündigungsfristen nach § 20 AngG (sechs Wochen bis fünf Monate), die sich nach Dienstjahren richten. Der Urlaubsanspruch beträgt nach UrlG § 2 mindestens fünf Wochen, nach 25 Dienstjahren sechs Wochen — österreichweit bindend.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Arbeitsvertrag-Vorlage umfasst alle gesetzlich und praktisch erforderlichen Regelungsbereiche eines rechtskonformen Dienstverhältnisses.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer inkl. Firmenbuchnummer, Adresse und Geburtsdatum.

Beginn und Probezeit

Dienstbeginn und Probemonat gemäß § 19 Abs 2 AngG — jederzeitige Auflösung ohne Angabe von Gründen.

Verwendung und Aufgaben

Stellenbezeichnung, Tätigkeitsbeschreibung und Zuweisung zu Abteilung oder Standort.

Entgelt und Sonderzahlungen

Monatsbruttogehalt, 13. und 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gemäß Kollektivvertrag.

Kollektivvertrag-Verweis

Angabe des anwendbaren Kollektivvertrags nach § 3 ArbVG — Grundlage aller Mindeststandards.

Arbeitszeit

Wöchentliche Normalarbeitszeit (max. 40 Stunden nach AZG), Lage, Überstundenregelung.

Urlaubsanspruch

Gesetzlicher Mindesturlaub nach UrlG § 2 (5 Wochen, ab 25 Dienstjahren 6 Wochen) und Konsumationsregelung.

Kündigungsfristen

Fristen nach § 20 AngG (6 Wochen bis 5 Monate je nach Dienstjahren), Kündigungstermine zum Quartalsende.

Konkurrenzklausel

Optionale Wettbewerbsbeschränkung nach §§ 36–37 AngG — nur wirksam bei Entgelt über ca. 4.065 EUR/Monat (2026).

Entgeltfortzahlung im Krankenfall

Regelung nach § 8 AngG: 6–12 Wochen volle, danach halbe Fortzahlung je nach Dienstjahren.

ASVG-Pflichtversicherung

Hinweis auf ASVG-Anmeldepflicht vor Dienstantritt und Sozialversicherungsabzüge.

Abfertigungsrecht

Abfertigung Neu (BMSVG) oder Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) je nach Eintrittsdatum.

So erstellen Sie Ihren österreichischen Arbeitsvertrag

Folgen Sie diesen Schritten, um einen vollständigen und rechtskonformen Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht zu erstellen.

  1. 1

    Vertragsparteien eintragen

    Tragen Sie Name, Adresse und — beim Dienstgeber — die Firmenbuchnummer ein. Beim Dienstnehmer: Geburtsdatum und SVNR für die spätere ASVG-Anmeldung.

  2. 2

    Tätigkeit und Entgelt festlegen

    Bestimmen Sie Stellenbezeichnung, Aufgabenbereich, Monatsbruttogehalt und Sonderzahlungen. Prüfen Sie das KV-Mindestgehalt der zutreffenden Berufsgruppe via WKÖ oder AK.

  3. 3

    Arbeitszeit und Urlaub ausfüllen

    Geben Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit, Überstundenregelung und den Urlaubsanspruch nach UrlG an. Verweisen Sie auf den anwendbaren Kollektivvertrag.

  4. 4

    Optionale Klauseln prüfen

    Entscheiden Sie, ob eine Konkurrenzklausel (§§ 36–37 AngG), eine Verschwiegenheitsklausel oder eine Homeoffice-Regelung nach dem österreichischen Homeoffice-Gesetz aufgenommen werden soll.

  5. 5

    Unterzeichnen und ASVG-Anmeldung

    Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen lassen, je eine Ausfertigung aushändigen und den Dienstnehmer vor Dienstantritt über das ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden.

Rechtliche Hinweise

Österreichische Arbeitsverträge sind in ein dichtes Netz aus Gesetzen, Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen eingebettet. Die wichtigsten Aspekte im Überblick.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

AngG, ABGB und Kollektivvertrag

Das österreichische Angestelltengesetz (AngG) ist die zentrale Rechtsquelle für Angestelltenverhältnisse in Österreich. Arbeiter unterliegen den §§ 1151 ff. ABGB. In beiden Fällen gilt das Günstigkeitsprinzip: Der individuelle Arbeitsvertrag darf gesetzliche und kollektivvertragliche Mindeststandards nicht unterschreiten. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Gewerkschaften schließen branchenspezifische Kollektivverträge ab, die österreichweit verbindlich sind.

Kündigungsschutz und besondere Schutznormen

Österreichisches Recht kennt zahlreiche besondere Kündigungsschutznormen: Schwangere und Mütter sind durch das MSchG geschützt, Väter durch das VKG, Menschen mit Behinderung durch das BEinstG. Eine Kündigung kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) angefochten werden, wenn sie sozialwidrig ist (§ 105 ArbVG) oder gegen das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verstößt. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu informieren (§ 105 ArbVG).

ASVG-Anmeldung und Lohnnebenkosten

In Österreich ist der Dienstgeber verpflichtet, den Dienstnehmer vor dem ersten Arbeitstag über das österreichische Sozialversicherungssystem (ASVG) beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Gesamtbelastung aus Dienstnehmer- und Dienstgeberanteilen beträgt rund 38–40 % des Bruttolohns. Lohnsteuer, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum FLAF kommen hinzu. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) berät Arbeitnehmer kostenlos zu allen Lohnfragen.

Abfertigung Alt und Neu

Dienstnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, haben Anspruch auf Abfertigung Alt nach §§ 23, 23a AngG (bei Kündigung durch den Dienstgeber oder bei qualifizierter Eigenkündigung). Für Eintritte ab 1. Januar 2003 gilt die Abfertigung Neu nach dem BMSVG: Der Dienstgeber zahlt 1,53 % des Bruttolohns in eine betriebliche Vorsorgekasse ein. Österreichweit sind beide Systeme parallel in Kraft, je nach Eintrittsdatum.

Häufig gestellte Fragen

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