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Kostenloses Muster — Vereinbarung zum Versorgungsausgleich (Scheidung)

In Deutschland werden bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten von Amts wegen halbiert — sogenannter Versorgungsausgleich. Eheleute können davon nach <strong>§§ 6, 8 VersAusglG</strong> abweichen: vollständiger Ausschluss, partieller Ausschluss bestimmter Anrechte oder Modifikation der Halbteilungsregel. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die <strong>notarielle Beurkundung nach § 7 VersAusglG</strong>. Mit unserem rechtssicheren Muster bereiten Sie die Beurkundung vor — mit Inhaltskontrolle nach § 8 VersAusglG, Anrechtsübersicht und ausgleichenden Vermögensregelungen.

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VEREINBARUNG ZUM VERSORGUNGSAUSGLEICH
Nach §§ 6-8 Versausglg · Modifikation Der Gesetzlichen Halbteilungsregel Des Versorgungsausgleichs
Eheleute Andrea Müller und Klaus Müller
Scheidungs-Az. F 1844/26
EHEPARTNER 1
Andrea Müller
Klingsorstraße 22, 70191 Stuttgart
geb. 14.06.1976
Beruf: Diplom-Pädagogin (Teilzeit 60 % in Stuttgarter Kindertagesstätte)
EHEPARTNER 2
Klaus Müller
Schillerplatz 12, 70173 Stuttgart
geb. 03.11.1972
Beruf: Beamter im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 15) beim Land Baden-Württemberg
IN ANBETRACHT dessen, dass Die Ehegatten haben am 12.05.2001 vor dem Standesamt Stuttgart-Mitte die Ehe geschlossen.;
IN ANBETRACHT dessen, dass Die Ehegatten leben seit dem 04.11.2025 getrennt im Sinne des § 1567 BGB.;
IN ANBETRACHT dessen, dass Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht — Familiengericht — Stuttgart (Aktenzeichen F 1844/26) anhängig.;
IN ANBETRACHT dessen, dass Die Ehegatten möchten ihre Versorgungsanrechte aus der Ehezeit nach §§ 6, 8 VersAusglG abweichend von der gesetzlichen Halbteilung regeln und beabsichtigen, diese Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen.;
IN ANBETRACHT dessen, dass Die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.;
NUNMEHR vereinbaren die Parteien Folgendes:
1.
GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Die Ehegatten vereinbaren in Ausübung ihrer Dispositionsfreiheit nach § 6 Abs. 1 VersAusglG eine Modifikation der gesetzlichen Halbteilungsregel. Die im Einzelnen modifizierten Quoten und Anrechte sind in Abschnitt III der Vereinbarung aufgeführt.
2.
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung setzt ihre notarielle Beurkundung nach § 7 Abs. 1 VersAusglG voraus. Wird die Vereinbarung erst nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geschlossen, kann sie auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB).

Die Vereinbarung unterliegt zudem der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG. Sie ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sittenwidrig erscheint. Die Ehegatten haben sich vor Vertragsschluss über die Tragweite dieser Vereinbarung und insbesondere über die wirtschaftlichen Folgen im Versorgungsfall informiert.
3.
ANRECHTE UND TEILUNGSFORMEN
Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten werden — soweit aktuell bekannt — wie folgt aufgelistet. Die endgültige Bestimmung erfolgt anhand der Auskünfte der Versorgungsträger im Scheidungsverfahren (§ 220 FamFG).

Versorgungsanrechte des Ehepartners 1 (Andrea Müller):
— Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 14 060676 M 002): Anrechte aus der Ehezeit 01.05.2001 bis 31.05.2026 — voraussichtlich 18,4 Entgeltpunkte, Ehezeit-Anteil rund 1.840 EUR Rentenanwartschaft pro Monat (Auskunft DRV vom 12.05.2026 angefordert).
— Riester-Rente Allianz (Vertrag-Nr. AL-2008-5566) — aktueller Vertragswert 28.400 EUR.
— Betriebliche Altersversorgung Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) aus Teilzeit-Beschäftigung im öffentlichen Dienst 2008-2018 — geringfügiges Anrecht.

Versorgungsanrechte des Ehepartners 2 (Klaus Müller):
— Beamtenversorgung Land Baden-Württemberg (Personalakte BW-15-9988): Dienstzeit innerhalb der Ehezeit 12 Jahre 4 Monate; voraussichtliches Ehezeit-Anteil der Pensionsanwartschaft rund 1.420 EUR pro Monat (Auskunft Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 18.05.2026 angefordert).
— Rürup-Rente Hanse Merkur (Vertrag-Nr. HM-RR-7788) — aktueller Vertragswert 64.200 EUR.
— Lebensversicherung mit Rentenoption Debeka (Vertrag-Nr. DB-LV-1166) — Vertragswert 38.900 EUR.

Geringfügige Anrechte nach § 18 VersAusglG:
Die geringfügige betriebliche Altersversorgung beim KVBW (Anrecht Ehepartner 1) liegt unterhalb der Geringfügigkeits-Schwelle des § 18 VersAusglG. Beide Ehegatten verzichten ausdrücklich auf einen Wertausgleich dieses Anrechts.
4.
INHALTSKONTROLLE (§ 8 VERSAUSGLG)
Die Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Halbteilung ab. Die Ehegatten dokumentieren die Gründe der Abweichung, um die Wirksamkeit der Vereinbarung im Lichte der Inhaltskontrolle des § 8 Abs. 1 VersAusglG abzusichern. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Lebenssituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH XII ZB 309/12; XII ZB 50/13).

Grund der Abweichung von der Halbteilung:
Die Ehegatten weichen von der gesetzlichen Halbteilung deshalb ab, weil die berufliche Entwicklung des Ehepartners 1 (Andrea Müller) seit 2008 durch die gemeinsame Entscheidung zur Kinderbetreuung der beiden Söhne (geb. 2003 und 2007) auf Teilzeit zurückgenommen wurde. Die Teilzeit-Tätigkeit als Diplom-Pädagogin wurde vereinbart, um die Kinder ohne externe Betreuung zu erziehen. Im Gegenzug hat der Ehepartner 2 (Klaus Müller) seine Beamtenkarriere ohne Unterbrechung fortgesetzt und ist 2014 zur Besoldungsgruppe A 15 befördert worden.

Ausgleichende Vermögens- und Unterhaltsregelungen:
Die Ehegatten haben gleichzeitig eine umfassende Vermögens- und Unterhaltsregelung getroffen, die den Versorgungsausgleichs-Verzicht in den geringfügigen Anrechten kompensiert:
— Übertragung der Eigentumshälfte am Familienheim Klingsorstraße 22, Stuttgart, an Andrea Müller zum Verkehrswert.
— Nachehelicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB bis zum Eintritt des Regelaltersrentenalters 2042 (rund 1.200 EUR / Monat).
— Übertragung der Hälfte des Rürup-Rentenanrechts (geschätzter Übertragungswert 32.100 EUR) auf einen eigenen Vertrag der Andrea Müller.
Die wirtschaftliche Gesamtbilanz wahrt damit das Halbteilungsprinzip im Sinne des § 8 VersAusglG.

Beruflicher und wirtschaftlicher Hintergrund:
Andrea Müller (geb. 1976) ist seit 2008 in Teilzeit (60 %) tätig; vor der Kindererziehung war sie zwischen 2001 und 2007 in Vollzeit beschäftigt. Klaus Müller (geb. 1972) ist seit 2004 Beamter; die Eheschließung erfolgte zwei Jahre vor Verbeamtung. Ohne die ausgleichenden Vermögens- und Unterhaltsregelungen würde die strikte Halbteilung die Versorgungs-Asymmetrie zwischen Beamtenanrecht und Riester-Anrecht zu Lasten der Andrea Müller perpetuieren.
5.
FOLGEN FÜR DIE EINZELNEN ANRECHTE
Die Vereinbarung wirkt sich auf die einzelnen Anrechte wie folgt aus. Die Versorgungsträger setzen die Vereinbarung im Rahmen der Auskunftserteilung und Umsetzungsbeschlüsse des Familiengerichts um (§ 224 FamFG).

Interne Teilung (§ 10 VersAusglG):
Die Rentenanwartschaft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Ehepartner 1) wird intern geteilt (§ 10 VersAusglG); der Ehezeit-Anteil bleibt jedoch um 25 % zugunsten von Andrea Müller modifiziert (statt 50 % erhält Klaus Müller 25 % des Anrechts, Andrea Müller behält 75 %), um die Ausgleichswirkung der Vermögensregelung am Familienheim abzubilden.

Externe Teilung (§ 14 VersAusglG):
Die Beamtenversorgung des Klaus Müller wird extern geteilt (§ 14 VersAusglG); der Ausgleichswert wird auf einen eigenen Vertrag von Andrea Müller bei der DRV Bund übertragen.
Die Rürup-Rente (Hanse Merkur) wird zu 50 % auf einen neuen Vertrag von Andrea Müller bei der Hanse Merkur übertragen (interne Teilung beim selben Versorgungsträger).

Ausgeschlossene Anrechte:
Vom Wertausgleich vollständig ausgeschlossen: Riester-Rente Allianz (Anrecht Ehepartner 1) und Lebensversicherung Debeka (Anrecht Ehepartner 2). Die Anrechte verbleiben dem jeweiligen Inhaber, da sie wertmäßig nahezu identisch sind und ein Ausgleich daher entbehrlich ist.
Vollständig ausgeschlossen: das geringfügige KVBW-Anrecht des Ehepartners 1 (siehe Ziff. III. Geringfügigkeit).
6.
NOTARIELLE BEURKUNDUNG (§ 7 VERSAUSGLG)
Die Ehegatten beabsichtigen, diese Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen. Geplanter Notar: Dr. Sabine Hertel, Notarin in Stuttgart. Geplanter Beurkundungstermin: 24.06.2026, 14:00 Uhr.

Der beurkundende Notar wird die Vereinbarung den Ehegatten vollständig vorlesen, den Inhalt nach den allgemein anerkannten Maßstäben der notariellen Belehrung erläutern und auf die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach § 8 VersAusglG hinweisen. Die Belehrung umfasst die wirtschaftlichen Folgen und mögliche Alternativen (interne Teilung, ausgleichende Vermögensregelung, Unterhaltszahlung).

Beide Ehegatten bestätigen, dass sie über die Tragweite des Verzichts auf den Versorgungsausgleich einschließlich der wirtschaftlichen Folgen im Versorgungsfall — insbesondere im Hinblick auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung — vor Vertragsschluss umfassend belehrt worden sind.

Beistandsverhältnisse: Andrea Müller wird vor und während der Beurkundung anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Holzmann, Fachanwältin für Familienrecht, Stuttgart. Klaus Müller wird vor und während der Beurkundung anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Becker, Fachanwalt für Familienrecht, Stuttgart. Beide Parteien haben ihre Beistände schriftlich beauftragt und über sämtliche Vereinbarungspunkte informiert.

Konkrete Aufklärungspunkte für die Beurkundung:
Der beurkundende Notar wird die Ehegatten insbesondere über folgende Punkte aufklären:
— Tragweite des Verzichts auf Beamten- und gesetzliche Rentenanwartschaften im Alters- und Erwerbsminderungsfall.
— Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerrente).
— Wertentwicklung der ausgleichenden Vermögensregelungen über die nächsten 16 Jahre bis zum Regelaltersrentenalter.
— Alternativen zum vereinbarten Modell (Vollausgleich, schuldrechtliche Ausgleichszahlung).
— Möglichkeit der späteren Anfechtung im Wege der Inhaltskontrolle und deren Voraussetzungen.
7.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Diese Vereinbarung untersteht ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für etwaige Streitigkeiten ist das jeweils zuständige Familiengericht ausschließlich zuständig (§ 111 Nr. 7 FamFG).

Schriftform für Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen — vorbehaltlich der notariellen Form — der Schriftform; auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst ist schriftlich zu erklären.

Ort und Datum der Unterzeichnung: Diese Vereinbarung wird unterzeichnet in Stuttgart, am 02.06.2026. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Anschluss in einem gesonderten Termin.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
EHEPARTNER 1
Andrea Müller
Datum: ____________________
EHEPARTNER 2
Klaus Müller
Datum: ____________________

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Was ist eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist die gesetzliche Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten bei der Scheidung. Maßgebliche Vorschrift: <strong>VersAusglG</strong> (Versorgungsausgleichsgesetz, in Kraft seit 1. September 2009). Erfasst werden alle Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund), Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken, betrieblichen Altersversorgungen, Riester- und Rürup-Verträgen sowie private Lebensversicherungen mit Rentenoption.

Die Ehegatten können nach <strong>§ 6 Abs. 1 VersAusglG</strong> vom gesetzlichen Halbteilungsmodell abweichen — vollständiger Ausschluss, partieller Ausschluss bestimmter Anrechte oder Modifikation der Quoten. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die <strong>notarielle Beurkundung nach § 7 VersAusglG</strong>; im laufenden Scheidungsverfahren kann die Vereinbarung auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden (<strong>§ 127a BGB</strong>). Die Vereinbarung unterliegt zusätzlich der <strong>Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG</strong>: eine einseitig belastende Vereinbarung kann unwirksam sein.

Die Inhaltskontrolle ist das wichtigste Wirksamkeitsrisiko. Maßgeblich sind die <strong>BGH-Entscheidungen XII ZB 309/12 und XII ZB 50/13</strong>: Eine Vereinbarung ist insbesondere dann sittenwidrig, wenn sie zu einer evidenten Versorgungslücke beim wirtschaftlich schwächeren Ehegatten führt — etwa nach langer Ehe mit Teilzeit-Kinderbetreuung. Die Familiengerichte prüfen, ob die Vereinbarung im Lichte der wirtschaftlichen Gesamtsituation hinreichend ausgewogen ist. Ausgleichende Vermögens- oder Unterhaltsregelungen erhöhen die Rechtssicherheit erheblich.

Was diese Vorlage enthält

Unser Muster bildet die vollständige Vorbereitung der notariellen Beurkundung ab — von der Anrechtsübersicht bis zur Inhaltskontrolle.

Vereinbarung nach §§ 6, 8 VersAusglG

Vorbereitete notarielle Vereinbarung mit Rezitalen, Gegenstandsklausel und allen Wirksamkeitsvoraussetzungen — vom Notar nach Bedarf zu ergänzen und zu beurkunden.

Drei Vereinbarungstypen

Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, partieller Ausschluss bestimmter Anrechte oder Modifikation der Halbteilungsregel — mit jeweils zugeschnittenem Wortlaut.

Ehezeit-Bestimmung § 3 VersAusglG

Automatische Berechnung der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG — vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Anrechte beider Ehegatten (Expert)

Strukturierte Auflistung aller in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte — DRV Bund, Beamtenversorgung, Betriebsrente, Riester, Rürup, Lebensversicherungen mit Rentenoption.

Inhaltskontrolle § 8 VersAusglG (Expert)

Strukturierte Begründung der Abweichung von der Halbteilung mit Grund (Kinderbetreuung, berufliche Asymmetrie), ausgleichenden Vermögens- und Unterhaltsregelungen und beruflichem Hintergrund.

Folgen für einzelne Anrechte (Expert)

Konkrete Regelung der Teilungsformen: interne Teilung nach § 10 VersAusglG, externe Teilung nach § 14 VersAusglG oder vollständiger Ausschluss für jedes einzelne Anrecht.

Notarielle Beurkundung-Vorbereitung (Expert)

Geplanter Notar, Beurkundungstermin, Bestätigung der notariellen Belehrung über Tragweite und Anfechtungsmöglichkeiten, Beistandsverhältnisse beider Ehegatten und Aufklärungspunkte.

Geringfügigkeit § 18 VersAusglG

Identifikation und Ausschluss geringfügiger Anrechte — etwa kleine Betriebsrentenanrechte aus kurzen Beschäftigungsverhältnissen, die vom Wertausgleich ausgenommen werden können.

Salvatorische Klausel + Gerichtsstand

Schlussbestimmungen mit salvatorischer Klausel, ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts und ausschließlicher Zuständigkeit des zuständigen Familiengerichts (§ 111 Nr. 7 FamFG).

So erstellen Sie die Vereinbarung

In fünf Schritten zu Ihrer notarvorbereiteten Vereinbarung in Deutschland.

  1. 1

    Daten beider Ehegatten und Ehezeit erfassen

    Geben Sie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf beider Ehegatten ein, dann Eheschließungsdatum, Standesamt, Trennungsdatum und ggf. Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens. Die Ehezeit nach § 3 VersAusglG wird auf dieser Basis automatisch bestimmt.

  2. 2

    Vereinbarungstyp wählen

    Entscheiden Sie zwischen vollständigem Ausschluss, partiellem Ausschluss bestimmter Anrechte oder Modifikation der Halbteilungsregel. Bei wirtschaftlich erheblicher Asymmetrie (lange Ehe, Teilzeit-Kinderbetreuung) ist die Modifikation häufig die rechtssichere Alternative zum Vollausschluss.

  3. 3

    Anrechtsübersicht und Inhaltskontrolle (Expert)

    Tragen Sie alle Versorgungsanrechte beider Ehegatten ein (DRV Bund, Beamtenversorgung, Betriebsrente, Riester, Rürup, Lebensversicherung). Begründen Sie die Abweichung von der Halbteilung mit konkreten Lebenssituations-Tatsachen und benennen Sie ausgleichende Vermögens- oder Unterhaltsregelungen.

  4. 4

    Folgen, Notarformel und Beistände (Expert)

    Regeln Sie die Folgen für jedes einzelne Anrecht (interne Teilung, externe Teilung, Ausschluss), benennen Sie den geplanten Notar und Termin, bestätigen Sie die notarielle Belehrung und tragen Sie die anwaltlichen Beistände beider Ehegatten ein. Beidseitige Vertretung erhöht die Rechtssicherheit erheblich.

  5. 5

    PDF herunterladen und zum Notar bringen

    Kontrollieren Sie die Vorschau und laden Sie das Dokument als PDF herunter. Diese Vorlage ersetzt nicht die notarielle Beurkundung — sie ist die strukturierte Vorbereitung für den Notar, der die finale Beurkundung vornimmt. Bringen Sie das PDF zum vereinbarten Notartermin oder übersenden Sie es vorab dem Notariat.

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Rechtliche Hinweise

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich in Deutschland sind grundsätzlich zulässig — sie unterliegen aber strenger Inhaltskontrolle, weil sie die Altersversorgung beider Ehegatten lebenslang prägen.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die notarielle Beurkundung — die Wirksamkeit erfordert in jedem Fall die notarielle Beurkundung nach § 7 VersAusglG. Bei langen Ehezeiten, erheblichem wirtschaftlichen Ungleichgewicht oder komplexen Anrechtskonstellationen ist die Begleitung durch einen Fachanwalt für Familienrecht und einen erfahrenen Notar in Deutschland dringend empfohlen.

Geprüft für deutsches Versorgungsausgleichsrecht (VersAusglG)

Notarielle Beurkundung ist Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich vor Anhängigkeit der Scheidung wird erst durch notarielle Beurkundung nach § 7 Abs. 1 VersAusglG wirksam. Ohne notarielle Form ist die Vereinbarung nichtig (§ 125 BGB) — die gesetzliche Halbteilung greift zurück. Im laufenden Scheidungsverfahren kann die Vereinbarung auch zu Protokoll des Familiengerichts erklärt werden (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB).

Inhaltskontrolle § 8 VersAusglG — Halbteilungsgrundsatz

Familiengerichte prüfen die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 VersAusglG auf Inhalts- und Ausübungskontrolle. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Lebenssituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn die Vereinbarung zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sittenwidrig erscheint, ist sie unwirksam. Maßgebliche BGH-Entscheidungen: XII ZB 309/12 und XII ZB 50/13 — bei evidenter Versorgungslücke ist die Vereinbarung kritisch.

Interne und externe Teilung

Die <strong>interne Teilung</strong> nach § 10 VersAusglG ist der Standardfall — das Anrecht wird innerhalb desselben Versorgungsträgers in zwei Anrechte aufgeteilt (z.B. DRV Bund teilt die Rentenanwartschaft zwischen beiden Ehegatten). Die <strong>externe Teilung</strong> nach § 14 VersAusglG gilt für bestimmte Anrechte — etwa Beamtenversorgungen, bei denen der Ausgleichswert auf einen neuen Vertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Träger übertragen wird (häufig DRV Bund).

Geringfügigkeit § 18 VersAusglG

Sehr kleine Anrechte werden vom Wertausgleich ausgenommen — die Schwelle liegt bei etwa 7.140 EUR Kapitalwert (Stand 2026, jährlich angepasst). Typische Beispiele: kurze Beschäftigungsverhältnisse mit geringer Betriebsrenten-Anwartschaft, kleine Riester-Verträge mit geringer Wertentwicklung. Beide Ehegatten können auf den Ausgleich solcher Anrechte verzichten — dies vereinfacht das Scheidungsverfahren und reduziert die Komplexität.

Beidseitige anwaltliche Vertretung — Inhaltskontrolle-Schutz

Eine Vereinbarung, die unter beidseitiger anwaltlicher Vertretung geschlossen wurde, ist nach BGH-Rechtsprechung deutlich weniger anfechtbar — denn die rechtliche Aufklärung beider Ehegatten gilt dann als gesichert. Bei komplexen Anrechtskonstellationen oder erheblichem Vermögensgefälle ist die anwaltliche Vertretung beider Ehegatten dringend empfohlen, um die Inhaltskontrolle abzusichern.

Häufig gestellte Fragen

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Regeln Sie den Versorgungsausgleich in Deutschland nach §§ 6-8 VersAusglG abweichend von der gesetzlichen Halbteilung. Formular ausfüllen, Vorschau prüfen, als PDF herunterladen und mit dem Notar besprechen — kein Konto erforderlich.

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