Doxuno
Baurecht und Generalunternehmer-VerträgeDeutschland

Kostenlose Vorlage — Subunternehmervertrag (Bau)

Der Subunternehmervertrag im Bauwesen ist wirtschaftlich der heikelste aller Bauverträge — der Generalunternehmer haftet nach <strong>§ 14 AEntG</strong> ohne eigenes Verschulden als Bürge für die Mindestlohnzahlungen des Subunternehmers und etwaiger Verleiher. Falsche Vertragsgestaltung wird hier teuer: nicht eingehaltene Mindestlöhne der Subunternehmer-Arbeiter werden dem Generalunternehmer in Rechnung gestellt — auch wenn er nichts davon wusste. Hinzu kommen <strong>Reverse-Charge nach § 13b UStG</strong>, fünfjährige Mängelverjährung für Bauwerke nach <strong>§ 634a BGB</strong> und die <strong>VOB/B</strong> mit ihrem 30-Tage-Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und der Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB).

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich

PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert

SUBUNTERNEHMERVERTRAG (BAU)
Pauschalvertrag · Vob/b-einbezug
GENERALUNTERNEHMER (AUFTRAGGEBER)
Wennemann Hochbau GmbH
Industriestraße 84, 33106 Paderborn
Handelsregister: HRB 9 472, Amtsgericht Paderborn
USt-IdNr.: DE 211 668 094
Durch: Bernhard Wennemann (Geschäftsführer)
SUBUNTERNEHMER (AUFTRAGNEHMER)
Klingbeil Trockenbau e.K.
Heidweg 17, 32108 Bad Salzuflen
Handelsregister: HRA 4 116, Amtsgericht Lemgo
USt-IdNr.: DE 318 552 749
Durch: Marit Klingbeil (Inhaberin)
Vertragsdatum: 24.08.2026
Pauschalvertrag · 187.500,00 EUR
Die vorgenannten Parteien schließen einen Subunternehmervertrag über abgegrenzte Bauleistungen als Teil des Bauvorhabens Neubau Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage und gewerblicher Erdgeschossfläche, BV-Nummer 2026-141 am Bauort Westernkamp 22, 33102 Paderborn — Baugrundstück Flur 7, Flurstück 318/4. Der Generalunternehmer hat seinerseits einen Hauptauftrag mit Sparkasse Paderborn-Detmold AöR über das Gesamtgewerk geschlossen. Der Subunternehmer führt die nachstehend beschriebenen Bauleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Werkunternehmer aus. Der Vertrag richtet sich nach §§ 631 ff., 650a ff. BGB in Verbindung mit der VOB/B in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung. Die Parteien vereinbaren:

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Freistellungsbescheinigung des Finanzamts Lemgo, Nummer FB-2025-441-228, ausgestellt am 12.11.2025, gültig bis 31.12.2027. Originalbescheinigung liegt diesem Vertrag bei (Anlage 3).
1.
VERTRAGSGEGENSTAND UND BAUVORHABEN
Bauvorhaben: Neubau Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage und gewerblicher Erdgeschossfläche, BV-Nummer 2026-141
Baugrundstück: Westernkamp 22, 33102 Paderborn — Baugrundstück Flur 7, Flurstück 318/4
Hauptauftraggeber: Sparkasse Paderborn-Detmold AöR

Der Subunternehmer übernimmt die im nachstehenden Leistungsumfang beschriebenen Bauleistungen als abgegrenztes Gewerk im Rahmen des übergeordneten Bauvorhabens. Er führt die Leistungen fachgerecht, mangelfrei und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), der einschlägigen DIN-Normen und der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften aus.

Die Parteien vereinbaren die Geltung der VOB/B als Ganzes. Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der VOB/B geht dieser Vertrag vor.
2.
LEISTUNGSUMFANG DES SUBUNTERNEHMERS
Vereinbarte Bauleistungen:
Trockenbauarbeiten Verwaltungsgebäude EG bis 3. OG: Wand- und Deckenbekleidungen GKB/GKF, Schallschutz- und Brandschutzwände W112/W115 nach DIN 4109 bzw. F90-A, Akustik-Unterdecken im Konferenzbereich, Trennwände in Bürobereichen mit System Knauf W112, Revisionsöffnungen, Bodenanschlüsse mit Trittschalldämmung — Gesamtfläche ca. 4.850 m² nach beigefügtem Leistungsverzeichnis Anlage 1

Der Leistungsumfang umfasst sämtliche zur ordnungsgemäßen Erstellung des vereinbarten Werks erforderlichen Arbeiten einschließlich der erforderlichen Nebenleistungen (Baustelleneinrichtung, Materialtransport zum Einbauort, Reinigung des Arbeitsbereichs, Entsorgung der baustellenüblichen Verschnitt- und Verpackungsabfälle). Der Subunternehmer stellt das benötigte Personal in ausreichender fachlicher Qualifizierung und Anzahl zur Verfügung und sorgt für die fachgerechte Bauleitung vor Ort.
3.
WERKLOHN UND ABRECHNUNG
Werklohn: 187.500,00 EUR netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vergütungsart: Pauschalvertrag.

Pauschalvertrag (Festpreis für die Gesamtleistung). Die Pauschale deckt sämtliche im Leistungsumfang beschriebenen Arbeiten einschließlich der nicht ausdrücklich benannten, aber für die ordnungsgemäße Werkleistung notwendigen Nebenleistungen ab. Mengenmehrungen oder -minderungen bleiben unberücksichtigt, soweit der vereinbarte Leistungsumfang nicht geändert wird.

Soweit der Generalunternehmer und der Subunternehmer beide Unternehmer im Sinne des § 13b UStG sind und die Leistung eine Bauleistung darstellt, schuldet der Generalunternehmer die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren. Der Subunternehmer stellt in diesem Fall die Rechnung netto mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
4.
BAUZEIT UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN
Baubeginn: 15.09.2026
Vereinbarte Fertigstellung: 28.02.2027

Die vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen und für beide Parteien verbindlich. Behinderungen, die der Subunternehmer nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, unvorhergesehene Witterungsverhältnisse, nicht rechtzeitig erfolgte Vorgewerke, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Beistellungen des Generalunternehmers), führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist. Die Behinderung ist dem Generalunternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 6 VOB/B).
5.
MINDESTLOHN, ARBEITSBEDINGUNGEN UND HAFTUNG DES GENERALUNTERNEHMERS
Der Subunternehmer verpflichtet sich, sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach den gesetzlichen Mindestlöhnen sowie den allgemein verbindlichen Bautarifverträgen zu vergüten. Für 2026 gelten der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 EUR brutto pro Stunde sowie der allgemeinverbindliche Bau-Mindestlohn von 14,17 EUR (Werker) bzw. 16,15 EUR (Fachhandwerker) im Tarifgebiet West/Berlin.

Der Generalunternehmer haftet nach § 14 AEntG ohne Verschulden als Bürge für die Mindestlohnzahlungen des Subunternehmers und etwaiger Verleiher an deren Arbeitnehmer. Der Subunternehmer stellt den Generalunternehmer von dieser Haftung im Innenverhältnis vollständig frei.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen die fristgerechte Lohnzahlung durch Vorlage von Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweisen und Krankenkassenmeldungen nachzuweisen. Er beachtet die Anmelde- und Meldepflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie die Sofortmeldepflicht nach § 28a SGB IV.
6.
ABNAHME UND MÄNGELANSPRÜCHE
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung erfolgt die förmliche Abnahme durch den Generalunternehmer (§ 12 VOB/B). Über die Abnahme wird ein gemeinsames Protokoll geführt, in dem festgestellte Mängel und Vorbehalte aufgenommen werden. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Generalunternehmer über und beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

Verjährungsfrist: Für Mängelansprüche an Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Abnahme nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist hat der Subunternehmer auf Aufforderung des Generalunternehmers unverzüglich Mängel nachzubessern. Kommt er der Nachbesserungspflicht trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Generalunternehmer Mängelansprüche nach §§ 634, 637 BGB geltend machen — insbesondere Selbstvornahme auf Kosten des Subunternehmers, Minderung oder Schadensersatz.
7.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Soweit beide Parteien Kaufleute sind, ist Paderborn ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (§ 38 ZPO).
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Eine Kündigung des Vertrages bedarf zwingend der Schriftform (§ 650h BGB analog); die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Zwingende Vorschriften des Bauvertragsrechts (insbesondere die Mindestlohnhaftung nach § 14 AEntG und die fünfjährige Mängelverjährung) bleiben in jedem Fall unverändert anwendbar.
8.
LEISTUNGSUMFANG-DETAIL, SCHNITTSTELLEN UND BAUSTELLEN-ORGANISATION
Leistungsumfang-Detail nach Leistungsverzeichnis:
Leistungsumfang ist im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) detailliert beschrieben — 47 Positionen mit Mengen, Einheitspreisen und Ausführungsstandard. Maßgeblich sind die DIN 4109 (Schallschutz), DIN 4102 (Brandschutz), DIN 18181 (Trockenbau-Innenwände) und die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers Knauf für die Systeme W112 und W115. Der Subunternehmer schuldet die fachgerechte Ausführung einschließlich aller Nebenleistungen wie Anarbeitungen, Eckschienen, Akustikdämmung und der Vorbereitung der Putzgrundflächen.

Schnittstellen zu Vor- und Folgegewerken:
Schnittstellen abgegrenzt im Schnittstellenplan (Anlage 2). Vorgewerk: Rohbau (Estrich-Fertigstellung), Übergabezustand laut Protokoll Vorabnahme. Folgegewerke: Elektroinstallation (Stränge im Trockenbau auszusparen), Malerarbeiten und Bodenleger. Der Subunternehmer prüft die Vorleistung (Maßhaltigkeit Estrich, Wandanschlüsse) und zeigt Bedenken binnen 5 Werktagen nach Aufnahme der Arbeiten in Textform an. Übergabe an Maler erfolgt mit Q3-Spachtelqualität.

Beistellungen des Generalunternehmers:
Generalunternehmer stellt: Strom und Wasser auf der Baustelle (Verbrauch wird über Subzähler ermittelt und pauschal mit 0,18 EUR/kWh berechnet), Sanitärcontainer, beheizte Aufenthaltsräume, Lagerfläche von 80 m² im Bauzaun-Bereich, Mitnutzung Aufzug und Baugerüst. Sonderkrane (Materialtransport in obere Geschosse) sind über das Generalunternehmer-Krankontingent möglich, anteilig 35 EUR pro Krannutzungsstunde.

Qualifizierung und Bauleitung:
Eingesetztes Personal verfügt über die einschlägige Trockenbauer-Qualifikation. Bauleitung vor Ort durch Frau Dorothea Brügge (Trockenbau-Meisterin, Sachkundenachweis Brandschutz F90), erreichbar werktäglich von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Mindestens dreimal wöchentlich Baubesprechung mit Generalunternehmer-Bauleitung. Bautagebuch wird täglich geführt und wöchentlich der Generalunternehmer-Bauleitung in Kopie übermittelt.
9.
WERKLOHN-DETAIL, MINDESTLOHN-HAFTUNG UND STEUERPFLICHTEN
Abschlagsrechnungen und Fälligkeit:
Abschlagsrechnungen monatlich nach Aufmaß-Aufnahme jeweils zum 25. Kalendertag. Generalunternehmer prüft die Abschlagsrechnung binnen 21 Werktagen nach VOB/B und zahlt unstrittige Beträge auf das Konto IBAN DE83 4805 0161 0001 8852 47 bei der Sparkasse Paderborn-Detmold. Bei Bestreiten einzelner Positionen wird der unstreitige Teil sofort fällig. Zwei Drittel der Pauschalsumme werden bis Q1/2027 als Abschlagszahlungen ausgekehrt, das letzte Drittel mit Schlussrechnung.

Mindestlohn-Nachweispflicht und Freistellung des Generalunternehmers:
Subunternehmer weist monatlich bis zum 15. die Mindestlohnzahlung an seine 11 fest beschäftigten Mitarbeitenden nach durch anonymisierte Lohnabrechnungen, SOKA-BAU-Beitragsnachweis und Überweisungsbestätigungen. Generalunternehmer ist berechtigt, fällige Werklohnanteile bis zur Höhe von 12 Monaten Mindestlohnhaftung zurückzubehalten, wenn der Nachweis nicht oder verspätet erfolgt. Bei Einsatz von Verleihern ist der Generalunternehmer mindestens 5 Werktage vorab schriftlich zu informieren — Subunternehmer haftet für die Mindestlohnzahlung des Verleihers ebenfalls im Innenverhältnis.

Reverse-Charge nach § 13b UStG:
Beide Parteien sind Bauleistungs-Unternehmer im Sinne § 13b UStG. Subunternehmer-Rechnungen erfolgen netto mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, USt-Schuldner: Wennemann Hochbau GmbH, USt-IdNr. DE 211 668 094". Generalunternehmer schuldet die Umsatzsteuer und führt sie in seiner USt-Voranmeldung ab. Sollte die Finanzverwaltung das Reverse-Charge-Verfahren verneinen, korrigiert Subunternehmer die Rechnung rückwirkend mit ausgewiesener Umsatzsteuer und schuldet die Steuer.

Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung:
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (FB-2025-441-228, gültig bis 31.12.2027) liegt vor — daher kein Bauabzugsteuer-Einbehalt. Bei Ablauf vor Vertragsende legt der Subunternehmer rechtzeitig vor Ablauf eine Verlängerung vor; geschieht das nicht, behält der Generalunternehmer 15 Prozent der Bruttorechnungssumme bis Vorlage einer neuen Bescheinigung ein und führt sie an das Finanzamt Lemgo ab.
10.
ABNAHME-DETAIL, MÄNGELANSPRÜCHE UND SICHERHEITSEINBEHALT
Förmliche Abnahme und Zustandsfeststellung:
Förmliche Abnahme spätestens 12 Werktage nach Fertigstellungsanzeige durch Subunternehmer. Anwesend: Bauleitung Subunternehmer (Frau Brügge), Bauleitung Generalunternehmer (Herr Stöcker), Vertreter der Sparkasse Paderborn-Detmold (Hauptauftraggeber). Über die Abnahme wird ein Protokoll geführt mit Mängelliste, Nachbesserungsfristen und Vorbehalt einer etwaigen Vertragsstrafe. Verweigert der Generalunternehmer die Abnahme ohne Angabe konkreter Mängel, gilt sie nach Fristablauf als erfolgt.

Mängelansprüche und Verjährung:
Mängelverjährung beträgt 5 Jahre ab Abnahme (Ende voraussichtlich März 2032). Innerhalb dieser Frist nachbessert der Subunternehmer Mängel unverzüglich nach Anzeige in Textform. Bei Notfall (z. B. Wasser-/Brandschaden durch mangelhafte Brandschutzwand) Reaktionszeit binnen 24 Stunden. Bei Fristversäumnis nach angemessener Nachfrist (typisch 14 Tage) kann Generalunternehmer Selbstvornahme über das Drittsubunternehmer-Netzwerk Wennemann durchführen und Subunternehmer die Mehrkosten plus 15 Prozent Aufschlag in Rechnung stellen.

Gewährleistungseinbehalt:
Der Generalunternehmer behält von jeder Abschlags- und Schlusszahlung 5 Prozent als Gewährleistungseinbehalt (§ 17 VOB/B) ein. Der Einbehalt wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und vollständiger Mängelfreiheit ausgezahlt. Der Subunternehmer kann den Einbehalt jederzeit durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditversicherers gleichen Umfangs ablösen. Bei längeren Streitigkeiten über Mängel ist der unstreitige Teil des Einbehalts sofort auszuzahlen.
11.
KÜNDIGUNG, SCHLUSSRECHNUNG UND STREITBEILEGUNG
Kündigung aus wichtigem Grund und Sonderkündigung:
Beide Parteien können bei wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Wichtige Gründe insbesondere: nachgewiesener Mindestlohn-Verstoß des Subunternehmers oder eines eingesetzten Verleihers ohne unverzügliche Abhilfe, Insolvenzantrag, schwerwiegende und wiederholte Mängel trotz Abmahnung, Arbeitseinstellung ohne wichtigen Grund länger als 5 Werktage. Subunternehmer hat Sonderkündigungsrecht nach § 650b BGB, wenn Generalunternehmer ein Änderungsverlangen anordnet und Mehrvergütung 30 Tage nach Anordnung nicht geklärt ist. Schriftform per Einschreiben oder qualifizierte elektronische Signatur.

Schlussrechnung und Saldoberechnung:
Schlussrechnung binnen 30 Tagen nach Abnahme — prüffähig mit (i) Auflistung aller Positionen Leistungsverzeichnis, (ii) Nachträge mit Anordnungsdatum und Mehrvergütungs-Höhe, (iii) Aufstellung aller geleisteten Abschlagszahlungen, (iv) Saldo des Restwerklohnanspruchs einschließlich Sicherheitseinbehalt. Prüfung Generalunternehmer binnen 30 Tagen; Auszahlung unstrittiger Teil binnen weiterer 14 Tage. Streitige Beträge werden über die Streitbeilegung geklärt.

Restwerk-Übergabe und Räumung der Baustelle:
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Werkstand gemeinsam aufgenommen und im Bautagebuch dokumentiert. Subunternehmer übergibt sämtliche Aufmaße, Materiallisten, Lieferantenkontakte (vor allem Knauf-Konditionen Großkundenrabatt 18 Prozent) sowie noch nicht verbautes Material auf der Baustelle gegen Erstattung des Einkaufspreises. Räumung der Lagerfläche und Bauzauns-Bereich binnen 14 Tagen nach Vertragsbeendigung.

Streitbeilegung und einstweilige Verfügung:
Bei Streitigkeiten über Wirksamkeit eines Änderungsverlangens oder Höhe einer Nachtragsvergütung wird zunächst eine Adjudikation nach SOBau (Streitlösungsordnung der Deutschen Gesellschaft für Baurecht) angerufen — die Adjudikationsentscheidung ist binnen 28 Tagen ab Anrufung vorläufig bindend, eine spätere gerichtliche Klärung bleibt vorbehalten. Einstweilige Verfügung nach § 650d BGB ohne Glaubhaftmachung dringender Gefahr bleibt offen. Reguläre Gerichtsstands-Klausel Paderborn nur für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GENERALUNTERNEHMER
Bernhard Wennemann (Geschäftsführer)
Wennemann Hochbau GmbH
Datum: ____________________
SUBUNTERNEHMER
Marit Klingbeil (Inhaberin)
Klingbeil Trockenbau e.K.
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Subunternehmervertrag (Bau)?

Ein Subunternehmervertrag (Bau) regelt das Werkvertragsverhältnis zwischen einem <strong>Generalunternehmer (Hauptunternehmer / GU)</strong> und einem <strong>Subunternehmer (Nachunternehmer / SUB)</strong> über die Ausführung von abgegrenzten Bauleistungen als Teil eines übergeordneten Bauvorhabens. Rechtsgrundlage sind die <strong>§§ 631 ff., 650a ff. BGB</strong> (Werkvertragsrecht und Bauvertragsrecht in der Fassung der Bauvertragsreform vom 1.1.2018) — bei Einbeziehung der <strong>VOB/B</strong> gelten zusätzlich deren spezielle Regelungen zu Abschlagszahlungen, Abnahme, Mängelansprüchen und Kündigung.

Das Drei-Personen-Verhältnis Hauptauftraggeber → Generalunternehmer → Subunternehmer schafft besondere Risiken: Der Subunternehmer hat keinen direkten Anspruch gegen den Hauptauftraggeber (kein Vertrag mit Schutzwirkung), aber der Generalunternehmer haftet seinerseits gegenüber dem Hauptauftraggeber auch für die Leistung des Subunternehmers. Bei Insolvenz des Generalunternehmers bleibt der Subunternehmer auf seinen Werklohnforderungen sitzen — die <strong>Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB</strong> ermöglicht ihm aber, eine Sicherheit für den noch nicht gezahlten Vergütungsanspruch zu verlangen.

Wirtschaftlich am bedeutsamsten ist die <strong>Mindestlohn-Bürgenhaftung nach § 14 AEntG</strong>: Der Generalunternehmer haftet ohne Verschulden für die Mindestlohnzahlungen des Subunternehmers und etwaiger Verleiher an deren Arbeitnehmer. Bei 12 Subunternehmer-Arbeitern × 6 Monate Mindestlohn-Unterzahlung von 720 EUR/Monat ergibt sich eine GU-Haftung von 51.840 EUR — auch wenn der Generalunternehmer von der Unterzahlung nichts wusste. Eine sorgfältige Vertragsregelung mit Nachweispflichten des Subunternehmers (monatliche Lohnabrechnungen, SOKA-BAU-Beitragsnachweise) und eine Innenverhältnis-Freistellung sind unverzichtbar.

Was diese Vorlage enthält

Unsere Subunternehmervertrag-Vorlage deckt sämtliche wirtschaftlich kritischen Aspekte ab — von der Leistungsabgrenzung über die Mindestlohnhaftung bis zur Schlussrechnung.

Generalunternehmer und Subunternehmer

Klare Identifikation der Parteien mit Handelsregistereintrag, Umsatzsteuer-ID und Vertretungsberechtigung. Optionale Erfassung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für die Bauabzugsteuer-Befreiung.

Bauvorhaben und Hauptauftrag

Bauvorhaben-Bezeichnung, Baugrundstück und optional der Hauptauftraggeber. Klärt das Drei-Personen-Verhältnis und schafft die Bezugsgrundlage für spätere Mängel-Streitigkeiten.

Leistungsumfang und VOB/B-Einbezug

Pauschalvertrag (Marktstandard im SUB-Bereich), Einheitspreisvertrag (mengenabhängige Gewerke) oder Stundenlohnvertrag (Regiearbeiten). VOB/B als Ganzes einbeziehen oder rein nach BGB-Bauvertrag arbeiten.

Mindestlohn nach § 14 AEntG (Basis)

Anerkennung der gesetzlichen Bürgenhaftung mit Hinweis auf den Mindestlohn 2026 von 12,82 EUR und den Bau-Mindestlohn 14,17 / 16,15 EUR. Freistellung des Generalunternehmers im Innenverhältnis.

Abnahme und Mängelansprüche (Basis)

Förmliche Abnahme mit Protokoll, fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Nacherfüllung und Selbstvornahme bei Fristversäumnis.

Leistungs-Detail mit Schnittstellen (Expert)

Bezug zum Leistungsverzeichnis (Anlage), Abgrenzung zu Vor- und Folgegewerken, Bedenkenanmeldepflicht des Subunternehmers, Beistellungen des Generalunternehmers, Qualifizierung des eingesetzten Personals.

Werklohn + Mindestlohnhaftung + Reverse-Charge (Expert)

Abschlagsrechnungen-Verfahren mit Prüffristen, monatliche Mindestlohn-Nachweispflicht (Lohnabrechnungen + SOKA-BAU-Beitrag), Reverse-Charge nach § 13b UStG mit korrekter Rechnungsstellung und Bauabzugsteuer-Regelung.

Mängel, Abnahme und Sicherheitseinbehalt (Expert)

Förmliche Abnahme binnen 12 Werktagen, Zustandsfeststellung nach § 650g BGB, fünfjährige Mängelverjährung, 5 Prozent Gewährleistungseinbehalt ablösbar durch Bankbürgschaft.

Kündigung, Schlussrechnung und Streitbeilegung (Expert)

Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund (Mindestlohn-Verstoß, Insolvenz), Sonderkündigungsrecht nach § 650b BGB, prüffähige Schlussrechnung, Adjudikation nach SOBau für schnelle vorläufige Streitentscheidung.

So erstellen Sie den Subunternehmervertrag

In sechs Schritten zu Ihrem Subunternehmervertrag mit Mindestlohn-Schutz, korrekter Steuerbehandlung und solider Mängelhaftungs-Regelung.

  1. 1

    Vergütungsart wählen — Pauschal ist Marktstandard

    Der Pauschalvertrag ist im Subunternehmer-Verhältnis am häufigsten — er gibt dem Generalunternehmer Planungssicherheit und dem Subunternehmer einen festen Werklohn. Einheitspreisvertrag ist sinnvoll bei mengenabhängigen Gewerken (Tiefbau, Asphaltierung); Stundenlohnvertrag nur für klar abgegrenzte Regiearbeiten. Bei einem Pauschalvertrag müssen Leistungsumfang und Schnittstellen besonders sorgfältig beschrieben werden — Nachträge sind sonst streitanfällig.

  2. 2

    VOB/B als Ganzes einbeziehen — keine modifizierte Übernahme

    Die VOB/B ist im SUB-Bereich Marktstandard. Sie ist aber als Allgemeine Geschäftsbedingung der AGB-Kontrolle unterworfen — eine modifizierte Übernahme einzelner Klauseln führt zur Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB und kann zur Unwirksamkeit der gesamten VOB/B-Einbeziehung führen. Empfehlung: VOB/B als Ganzes einbeziehen, einzelne Modifikationen über Individualabreden im Hauptvertrag.

  3. 3

    Mindestlohn-Nachweispflicht des Subunternehmers

    Wegen der Bürgenhaftung des Generalunternehmers nach § 14 AEntG ist eine monatliche Mindestlohn-Nachweispflicht unverzichtbar. Der Subunternehmer legt vor: anonymisierte Lohnabrechnungen, SOKA-BAU-Beitragsnachweise, Überweisungsbestätigungen. Bei Verleihern-Einsatz Vorabinfo an Generalunternehmer mit Frist von 5 Werktagen. Eine Innenverhältnis-Freistellung schützt den Generalunternehmer bei späterer Inanspruchnahme.

  4. 4

    Reverse-Charge nach § 13b UStG korrekt anwenden

    Bei B2B-Bauleistungen schuldet der Generalunternehmer die Umsatzsteuer (Reverse-Charge). Der Subunternehmer stellt netto Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG". Falsche Anwendung führt zum Vorsteuer-Abzugs-Verlust beim Generalunternehmer und kann nachträgliche Korrekturen mit Zinsen auslösen. Wichtig: Beide Parteien müssen Bauleistungs-Unternehmer sein.

  5. 5

    Bauabzugsteuer-Freistellung sicherstellen

    Ohne Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG schuldet der Generalunternehmer 15 Prozent der Bruttorechnung als Bauabzugsteuer und führt sie an das Finanzamt des Subunternehmers ab. Eine gültige Freistellungsbescheinigung — vorgelegt vor erstmaliger Auszahlung — vermeidet diese Komplikation. Bei Ablauf während der Vertragslaufzeit ist rechtzeitig zu erneuern; bei Versäumnis greift der 15-Prozent-Einbehalt automatisch.

  6. 6

    Förmliche Abnahme — wegen fünfjähriger Mängelverjährung

    An Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine klare Abnahme mit Protokoll ist daher zwingend — sonst unklar, wann Mängelverjährung beginnt und wer welche Mängel verursacht hat. Ein Gewährleistungseinbehalt von 5 Prozent (Marktstandard) sichert den Generalunternehmer ab; der Subunternehmer kann ihn durch eine ablösbare Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Großbank austauschen.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

Stets aktuell

Stets auf aktuellem Rechtsstand

Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

Gratis PDF

Druckfertiges PDF

Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.

Word · .docx

Bearbeitbares Word (.docx)

Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.

Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.

Rechtliche Hinweise

Das Subunternehmer-Verhältnis im Bauwesen ist durch dichte Schutzvorschriften zugunsten der Beschäftigten geprägt — die Bürgenhaftung des Generalunternehmers macht den Vertrag wirtschaftlich besonders riskant.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei komplexen Bauvorhaben, Großprojekten mit mehrstufigen Subunternehmerketten oder internationalen Bezügen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Baurecht oder an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK).

Geprüft für deutsches Baurecht (BGB §§ 631-650v, VOB/B, AEntG § 14, UStG § 13b)

Mindestlohn-Bürgenhaftung § 14 AEntG — verschuldensunabhängig

Der Generalunternehmer haftet nach <strong>§ 14 AEntG</strong> ohne Verschulden als Bürge für die Mindestlohnzahlungen seines Subunternehmers und etwaiger Verleiher an deren Arbeitnehmer. Erfasst sind sowohl der gesetzliche Mindestlohn (2026: 12,82 EUR pro Stunde) als auch tarifvertragliche Bau-Mindestlöhne (2026: 14,17 EUR Werker / 16,15 EUR Fachhandwerker im Tarifgebiet West / Berlin). Die Haftung greift auch dann, wenn der Subunternehmer mehrstufige Nachunternehmerketten einsetzt — der Generalunternehmer haftet für jede Ebene. Schutz: monatliche Nachweispflicht des Subunternehmers (Lohnabrechnungen + SOKA-BAU + Überweisung), Innenverhältnis-Freistellung, Zurückbehaltungsrecht des Generalunternehmers bei fehlendem Nachweis, außerordentliche Kündigung bei festgestelltem Mindestlohn-Verstoß.

VOB/B-Einbezug und AGB-Kontrolle

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, Ausgabe 2019 mit Anpassungen 2024) ist im SUB-Bereich Marktstandard. Sie ist aber als <strong>Allgemeine Geschäftsbedingung</strong> der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterworfen. Eine modifizierte Einbeziehung einzelner Klauseln (z.B. Verkürzung der Mängelverjährung) führt zur Inhaltskontrolle der Einzelregelung und kann zur Unwirksamkeit der gesamten VOB/B-Einbeziehung führen. Bei Verbraucher-Beteiligten ist die VOB/B besonders kritisch — sie wird häufig als unangemessene Benachteiligung beurteilt. Bei reinen B2B-Verträgen mit Geschäftsleuten ist die VOB/B-Geltung weitgehend unproblematisch, sofern als Ganzes einbezogen.

Reverse-Charge nach § 13b UStG bei B2B-Bauleistungen

Bei <strong>Bauleistungen zwischen Unternehmern</strong> schuldet nach <strong>§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG</strong> der <strong>Leistungsempfänger</strong> (also der Generalunternehmer) die Umsatzsteuer (Reverse-Charge). Voraussetzung: beide Parteien sind Bauleistungs-Unternehmer im Sinne § 13b UStG, und die Leistung ist eine Bauleistung. Der Subunternehmer stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG"; der Generalunternehmer schuldet die Umsatzsteuer und führt sie in seiner USt-Voranmeldung ab. Bei falscher Anwendung (z.B. wenn der Generalunternehmer doch kein regelmäßiger Bauleistungs-Unternehmer ist) wird die Umsatzsteuer rückwirkend nachgefordert plus Zinsen — der Subunternehmer schuldet sie und stellt nach.

Mängelgewährleistung 5 Jahre § 634a BGB und Sicherheitseinbehalt

An Bauwerken verjähren Mängelansprüche nach <strong>§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB</strong> erst nach <strong>5 Jahren ab Abnahme</strong>. Bei VOB/B-Einbezug kann eine Frist von 4 Jahren nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B vereinbart werden — meist wird aber die längere gesetzliche Frist von 5 Jahren gewählt, um den Generalunternehmer abzusichern (er haftet gegenüber dem Hauptauftraggeber ebenfalls 5 Jahre). Ein <strong>Gewährleistungseinbehalt von 5 Prozent</strong> jeder Abschlags- und Schlusszahlung ist Marktstandard. Der Subunternehmer kann den Einbehalt durch eine ablösbare Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Kreditversicherers gleichen Umfangs austauschen — typischerweise als Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern oder als selbstschuldnerische Bürgschaft.

Anordnungsrecht § 650b BGB und Sonderkündigung

Nach <strong>§ 650b BGB</strong> kann der Besteller (im SUB-Verhältnis der Generalunternehmer) eine <strong>Änderung des vereinbarten Werks oder eine zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendige Änderung</strong> verlangen. Erzielen die Parteien binnen <strong>30 Tagen</strong> nach Änderungsverlangen keine Einigung über die Mehrvergütung, kann der Generalunternehmer die Änderung in Textform anordnen. Der Subunternehmer ist zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, die Änderung ist ihm unzumutbar. Die <strong>Mehrvergütung nach § 650c BGB</strong> wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt. Bleibt die Einigung über die Mehrvergütung aus, hat der Subunternehmer ein <strong>Sonderkündigungsrecht</strong> — er kann den Vertrag aus wichtigem Grund beenden. Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Anordnungsverlangens und die Mehrvergütungshöhe können nach § 650d BGB im Wege der einstweiligen Verfügung ohne Glaubhaftmachung dringender Gefahr geklärt werden.

Häufig gestellte Fragen

Jetzt Subunternehmervertrag (Bau) erstellen

Erstellen Sie Ihren Subunternehmervertrag mit Mindestlohn-Schutz, VOB/B-Einbezug, Reverse-Charge-Klausel und solider Mängelhaftungs-Regelung. Formular ausfüllen, Vorschau prüfen und sofort als PDF herunterladen.

Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich