Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Mit der BGB-Bauvertragsreform vom 1. Januar 2018 ist der Architektenvertrag in den <strong>§§ 650p ff. BGB</strong> spezialgesetzlich geregelt — gleichzeitig gelten die früheren zwingenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 nicht mehr. Die HOAI 2021 bleibt Berechnungssystematik, das Honorar ist frei vereinbar. Unsere Vorlage berücksichtigt beide Reformen und unterstützt sowohl Vollarchitektur (Leistungsphasen 1-9) als auch Teilleistungen und Generalplanung.
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Der Architektenvertrag ist ein <strong>Werkvertrag</strong> im Sinne der §§ 631 ff. BGB mit den seit dem 1. Januar 2018 geltenden Sondervorschriften der §§ 650p ff. BGB (Bauvertragsrechtsreform). Der Architekt schuldet dem Bauherrn die mangelfreie Erbringung der vereinbarten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Die <strong>Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021)</strong> regelt die Berechnung der Vergütung — seit dem EuGH-Urteil C-377/17 vom 4. Juli 2019 jedoch nicht mehr als zwingendes Preisrecht, sondern als unverbindliche Orientierungswerte. Bauherr und Architekt vereinbaren das Honorar frei; sie können sich an der Honorartafel der HOAI orientieren, müssen es aber nicht.
Zentral ist das <strong>Sonderkündigungsrecht nach § 650q BGB</strong>: Nach Vorlage der sogenannten Zielfindungsplanung (§ 650p Abs. 2 BGB) können beide Parteien den Vertrag kündigen — der Architekt erhält dann nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen (typischerweise Lph 1-2). So kann der Bauherr nach der Vorplanung ohne Schadensersatzrisiko aussteigen, wenn das Vorhaben sich als nicht realisierbar erweist. Bei der späteren Kündigung aus Gründen außerhalb der Sphäre des Architekten hat dieser dagegen Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen.
Die <strong>Architektenhaftpflichtversicherung</strong> ist durch die Architektengesetze der Länder vorgeschrieben — übliche Deckungssummen liegen bei 250.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall. Die <strong>Gewährleistungsfrist</strong> beträgt für Architektenleistungen am Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Mängeln haftet der Architekt gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Bauunternehmer (§ 650t BGB), kann den Bauherrn aber im Verhältnis untereinander auf vorrangige Inanspruchnahme des Bauunternehmers verweisen.
Unsere Architektenvertrag-Vorlage deckt alle wesentlichen Vertragsbestandteile nach §§ 650p ff. BGB und HOAI 2021 ab — von der Auftragserteilung über die Honorarberechnung bis zur Sonderkündigung nach Zielfindung.
Genaue Beschreibung des Bauvorhabens (Neubau / Umbau / Sanierung / Erweiterung) und des beauftragten Leistungsumfangs (Vollarchitektur / Teilleistung / Generalplanung).
Mehrfachauswahl der beauftragten Leistungsphasen mit zugehörigen Honoraranteilen nach Anlage 10 HOAI (Lph 1 = 2 %, Lph 3 = 15 %, Lph 5 = 25 %, Lph 8 = 32 %, Lph 9 = 2 % bei Vollarchitektur).
Berechnung über anrechenbare Kosten nach DIN 276, Honorarzone I-V (§ 35 HOAI) und Wahl des Honorarsatzes (unterer / mittlerer / oberer Orientierungssatz oder Pauschalhonorar).
Pauschale für Reisekosten und Auslagen nach § 14 HOAI (üblich 5-7 %), prüfbare Schlussrechnung nach § 650g Abs. 4 BGB und Abschlagszahlungen entsprechend Baufortschritt (§ 632a BGB).
Konkretisierung der wichtigsten Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Objektüberwachung) für streitfeste Honorar-Aufteilung bei Teilkündigung oder Streitfällen.
Klar geregelt: welche Kostengruppen der DIN 276 sind anrechenbar (KG 300, 400 regelmäßig; KG 200/500/600/700 nach Absprache), Umbauzuschlag bis 33 % nach § 6 Abs. 2 HOAI.
Mindestdeckungssummen der Berufshaftpflicht, 5-jährige Gewährleistung nach § 634a BGB, gesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB) und Verweisrecht.
Detail-Regelung zur Kündigung nach Zielfindung mit klaren Vergütungsfolgen, Schadensersatz bei unbegründeter Kündigung (pauschal 40 % ersparter Aufwand) und außerordentlicher Kündigung nach § 648a BGB.
Einfaches Nutzungsrecht des Bauherrn für die einmalige Errichtung des konkreten Vorhabens; Urheberbezeichnung des Architekten am Bauwerk nach § 13 UrhG.
In fünf Schritten zu Ihrem HOAI-konformen Architektenvertrag für Neubau, Umbau oder Sanierung in Deutschland.
Privater Bauherr (Verbraucher § 13 BGB) oder Unternehmer / juristische Person (§ 14 BGB)? Bei Verbrauchern gelten zusätzliche Schutzvorschriften, und der Gerichtsstand kann nicht frei vereinbart werden.
Der Architekt muss in eine Länderkammer eingetragen sein, um die Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Eintragungsnummer und Berufshaftpflicht-Nachweis sind in den Vertrag aufzunehmen.
Vollarchitektur (Lph 1-9) ist die Standardvariante. Teilleistung spart Honorar, verlagert aber Koordinationsaufwand zum Bauherrn. Generalplanung umfasst zusätzlich die Koordination der Fachplaner (Statik, Haustechnik, Elektro).
Berechnung nach HOAI 2021 erfordert: anrechenbare Kosten (geschätzte Bausumme nach DIN 276), Honorarzone (I-V je nach Schwierigkeitsgrad) und Honorarsatz (unterer / mittlerer / oberer Orientierungssatz oder Pauschale). Üblich für Wohnungsbau: Honorarzone III, mittlerer Orientierungssatz.
Kontrollieren Sie die Vorschau, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und unterzeichnen Sie ihn mit dem Architekten. Die Schriftform ist nicht zwingend (Textform genügt), wird aber zur Beweissicherung empfohlen — insbesondere für die Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 5 HOAI.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Der Architektenvertrag verbindet die Regelungen der §§ 650p ff. BGB mit der HOAI 2021 als Berechnungssystematik. Beide Regelwerke greifen ineinander, sind aber strikt zu trennen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei größeren Bauvorhaben, Sondernutzungen oder komplexen Honorarvereinbarungen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder an die Rechtsabteilung der zuständigen Architektenkammer. Die Architektenkammer Ihres Landes bietet kostenfreie Erstberatung für Mitglieder und in vielen Fällen auch Beratung für Bauherrn.
Geprüft für deutsches Bau- und Architektenrecht (BGB §§ 650p ff. + HOAI 2021)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) entschieden, dass das System der zwingenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Artikel 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit der HOAI 2021 reagiert: Die Honorartafeln enthalten nur noch unverbindliche Orientierungswerte. Architekt und Bauherr können das Honorar frei vereinbaren — auch unterhalb des früheren Mindestsatzes. Für Altverträge bis 31. Dezember 2021 gilt nach dem EuGH-Urteil C-261/20 vom 18. Januar 2022 weiterhin das alte Mindestsatzsystem im Verhältnis zwischen Privatpersonen.
Mit der Bauvertragsrechtsreform vom 1. Januar 2018 wurde der Architektenvertrag erstmals spezialgesetzlich im BGB geregelt (§§ 650p ff.). Wichtigste Neuerungen: die Zielfindungsphase mit anschließendem Sonderkündigungsrecht (§§ 650p Abs. 2, 650q BGB), die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten mit dem ausführenden Bauunternehmer (§ 650t BGB) mit Verweisrecht, die Teilabnahme einzelner Leistungsphasen (§ 650s BGB) und die Anpassung der Vergütung bei Änderungen (§ 650r BGB). Diese Reform hat die früher gewohnheitsrechtlich entwickelten Regelungen verbindlich kodifiziert.
Die Architektengesetze der Länder verpflichten den Architekten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Übliche Mindestdeckungssummen liegen bei 250.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall — bei größeren Vorhaben werden höhere Deckungen empfohlen. Die Versicherung deckt Schäden aus Planungs- und Bauüberwachungsfehlern; nicht versichert sind in der Regel vorsätzlich verursachte Schäden und reine Vermögensschäden ohne Sachbezug. Der Architekt muss die Versicherung während der gesamten Berufsausübung aufrechterhalten und auf Verlangen des Bauherrn nachweisen.
Die Gewährleistungsfrist für Architektenleistungen an Bauwerken beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme der jeweiligen Leistungsphase. Bei Teilabnahmen nach § 650s BGB läuft die Frist für jede einzelne abgenommene Leistungsphase eigenständig. Verkürzungen der Gewährleistungsfrist sind nach der ständigen BGH-Rechtsprechung in formularvertraglichen Klauseln unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB analog für Bauwerke). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB).
Die vom Architekten erstellten Entwürfe und Pläne sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG — Werke der Baukunst). Der Architekt überträgt dem Bauherrn das einfache Nutzungsrecht für die einmalige Errichtung des konkreten Bauvorhabens. Wesentliche Änderungen am fertiggestellten Bauwerk durch den Bauherrn können gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG) verstoßen, sofern sie die geistige und persönliche Beziehung des Architekten zum Werk verletzen. Die Urheberbezeichnung am Bauwerk in zumutbarer Form steht dem Architekten nach § 13 UrhG auf Verlangen zu — typischerweise als Plakette am Eingangsbereich.
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