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Bau- und ArchitektenrechtDeutschland

Kostenlose Vorlage — Architektenvertrag (HOAI-konform)

Mit der BGB-Bauvertragsreform vom 1. Januar 2018 ist der Architektenvertrag in den <strong>§§ 650p ff. BGB</strong> spezialgesetzlich geregelt — gleichzeitig gelten die früheren zwingenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 nicht mehr. Die HOAI 2021 bleibt Berechnungssystematik, das Honorar ist frei vereinbar. Unsere Vorlage berücksichtigt beide Reformen und unterstützt sowohl Vollarchitektur (Leistungsphasen 1-9) als auch Teilleistungen und Generalplanung.

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ARCHITEKTENVERTRAG
Neubau · Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 Bis 9 Nach § 34 HOAI)
AUFTRAGGEBER (BAUHERR)
Familie Hartmann (Daniel und Sarah Hartmann)
Lindenweg 18, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Tel.: +49 711 8857432
E-Mail: hartmann@example.de
AUFTRAGNEHMER (ARCHITEKT)
Steinbrenner Architekten BDA Partnerschaft mbB
Königstraße 47, 70173 Stuttgart
Durch: Dipl.-Ing. Markus Steinbrenner
Vertragsdatum: 15.07.2026
Neubau · Wohngebäude · 218 m²
Zwischen den vorgenannten Parteien wird auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen ein Architektenvertrag im Sinne der §§ 650p ff. BGB (Bauvertragsreform vom 1.1.2018) geschlossen. Der Bauherr handelt in seiner Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB). Die Vergütung wird unter Bezugnahme auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) als unverbindliche Berechnungssystematik geregelt; nach dem Urteil des EuGH C-377/17 vom 4.7.2019 sind die früheren Mindest- und Höchstsätze entfallen und gelten nur noch als Orientierungswerte. Die Parteien vereinbaren:
1.
VERTRAGSGEGENSTAND
Bauvorhaben: Lindenweg 18, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Art des Vorhabens: Neubau
Nutzung: Wohngebäude
Nutzfläche: ca. 218 m²
Grundstücksgröße: ca. 612 m²

Der Architekt erbringt für den Bauherrn die nachstehend näher bezeichneten Architektenleistungen. Die Tätigkeit umfasst Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 34 HOAI). Der Architekt verpflichtet sich, die übertragenen Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters der Interessen des Bauherrn zu erbringen (§ 276 BGB).
2.
BEAUFTRAGTE LEISTUNGSPHASEN
Beauftragt sind folgende Leistungsphasen nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 zur HOAI: Lph 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9.

Konkretisierung des Leistungsumfangs:
Neubau eines Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss und Doppelgarage. KfW-Effizienzhaus-40-Standard angestrebt. Energetische Detailplanung in Lph 3 und 5 mit Fachingenieur für Bauphysik.

Zur Zielfindung nach § 650p Abs. 2 BGB erstellt der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele. Nach Vorlage dieser Grundlage hat der Bauherr das Sonderkündigungsrecht aus § 650r BGB mit den dort genannten Vergütungsfolgen. Eine spätere Beauftragung zusätzlicher Leistungsphasen wird gesondert vergütet.
3.
HONORAR
Das Honorar wird unter Anwendung der HOAI 2021 berechnet auf Grundlage folgender Parameter: anrechenbare Kosten nach § 4 HOAI in Verbindung mit der DIN 276 in Höhe von 485.000 EUR · Honorarzone III nach § 35 HOAI · mittlerer Orientierungssatz der Honorartafel. Auf den ermittelten Grundhonorar wird ein Anteil je beauftragter Leistungsphase nach Anlage 10 HOAI angesetzt.

Die Honorarvereinbarung wird gemäß § 7 Abs. 5 HOAI in Textform getroffen; die Schriftform ist empfohlen, um Beweisstreitigkeiten zu vermeiden. Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %, § 12 UStG).
Nebenkosten: Reisekosten, Vervielfältigungen und Auslagen werden nach § 14 HOAI pauschal mit 5 % des Honorars abgegolten, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Abrechnung vereinbart wird.
4.
ZAHLUNGSPLAN UND ABSCHLAGSZAHLUNGEN
Der Architekt ist nach Maßgabe des Baufortschritts berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Anteil der jeweils abgeschlossenen Leistungsphase zu verlangen (§ 632a BGB). Vereinbart wird folgender Zahlungsplan: Lph 1-4 nach Fertigstellung Genehmigungsplanung; Lph 5-7 nach Vergabe-Empfehlung; Lph 8 in monatlichen Abschlägen entsprechend Bautenstand; Lph 9 nach Ablauf der ersten Gewährleistungsphase.

Schlussrechnung ist nach Abschluss der letzten beauftragten Leistungsphase prüfbar nach § 650g Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 15 HOAI zu erstellen. Die Zahlung wird 30 Tage nach Zugang einer prüfbaren Rechnung fällig. Bei Verzug schuldet der Bauherr Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
5.
VERTRAGSDAUER
Der Vertrag beginnt am 15.07.2026. Die geplante Fertigstellung des Bauvorhabens ist für voraussichtlich Frühjahr 2028 vorgesehen; diese Angabe stellt einen unverbindlichen Zielwert dar. Der Vertrag endet mit der Erbringung der letzten beauftragten Leistungsphase und ordnungsgemäßer Schlussrechnungslegung. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke fünf (5) Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
6.
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
Der Architekt haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Pflichten nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 634 BGB. Er ist nach den Architektengesetzen der Länder verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten und auf Verlangen des Bauherrn nachzuweisen.

Versicherer und Vertragsnummer: HDI Versicherung AG, Vertragsnummer ARC-2026-447821
Architektenkammer: Architektenkammer Baden-Württemberg · Eintragungsnummer 094-AKBW-12876.

Bei mangelhafter Planung oder Bauüberwachung haftet der Architekt gesamtschuldnerisch neben dem ausführenden Bauunternehmer (§ 650t BGB). Der Architekt kann den Bauherrn jedoch im Verhältnis untereinander auf vorrangige Inanspruchnahme des Bauunternehmers verweisen, soweit die Mängelursache dort eindeutig liegt.
7.
URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
Die vom Architekten erstellten Entwürfe, Pläne und sonstigen Planungsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt (§§ 2, 31 UrhG). Der Architekt überträgt dem Bauherrn das einfache Nutzungsrecht an den erstellten Planungsergebnissen für die einmalige Errichtung des konkret bezeichneten Bauvorhabens. Eine wiederholte Verwendung, eine wesentliche Änderung oder die Weitergabe an Dritte zur Errichtung anderer Bauvorhaben bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Architekten.

Die Urheberbezeichnung am fertiggestellten Bauwerk in zumutbarer Form ist dem Architekten auf sein Verlangen einzuräumen (§ 13 UrhG).
8.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern der Bauherr Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). Bei Verbraucherverträgen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Textform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
9.
LEISTUNGSPHASEN-DETAILBESCHREIBUNG (§ 34 HOAI)
Die Leistungsphasen nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 sind in den nachstehenden Konkretisierungen vereinbart. Die prozentualen Honoraranteile je Leistungsphase folgen den Vorgaben der Honorartabelle Anlage 10 HOAI (Lph 1 = 2 %, Lph 2 = 7 %, Lph 3 = 15 %, Lph 4 = 3 %, Lph 5 = 25 %, Lph 6 = 10 %, Lph 7 = 4 %, Lph 8 = 32 %, Lph 9 = 2 %; insgesamt 100 % bei Vollarchitektur).

Lph 1 — Grundlagenermittlung:
Klärung der Aufgabenstellung mit dem Bauherrn (Raumprogramm: 5 Zimmer, 218 m² Wohnfläche), Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf, Ortsbesichtigung am 22.07.2026, Aufnahme der baulichen und nutzungsbezogenen Randbedingungen (Bebauungsplan B-Plan 47/89 Echterdingen-Mitte, Gestaltungssatzung), Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.

Lph 3 — Entwurfsplanung:
Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung im Maßstab 1:100 mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten, Verhandlungen mit Behörden und anderen Beteiligten, Kostenberechnung nach DIN 276 mit getrennten Kostengruppen 200, 300, 400, 500, 600, 700, Vorbereitung der KfW-Förderanträge, Erstellung der Werkplanung-Grundlagen für Lph 5.

Lph 8 — Objektüberwachung:
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, den Verträgen mit ausführenden Firmen, den Ausführungs- und Detailplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Bauzeitenplans, Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahme, Übergabe des Objekts an den Bauherrn, Auflisten der Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche.

Die Abnahme der einzelnen Leistungsphasen erfolgt durch Teilabnahme nach § 650s BGB; mit der Teilabnahme beginnt für die jeweilige Leistungsphase die Gewährleistungsfrist.
10.
HONORAR-BERECHNUNG NACH § 4 HOAI MIT DIN 276
Anrechenbare Kosten (§ 4 HOAI):
Anrechenbar nach § 4 HOAI sind: KG 300 (Bauwerk-Baukonstruktionen) vollständig + KG 400 (Bauwerk-Technische Anlagen) vollständig. KG 200 (Vorbereitung) nur Sondereinrichtungen für die Planung. KG 500 (Außenanlagen) nur soweit Architekt damit beauftragt. KG 600 (Ausstattung) nur fest mit dem Bauwerk verbundene Einbauten. KG 700 (Baunebenkosten) ausgeschlossen außer Fachplaner-Honorare.

Umbau- und Modernisierungszuschlag: Bei Umbauten und Modernisierungen wird gemäß § 6 Abs. 2 HOAI ein Zuschlag in Höhe von 0 % auf das berechnete Grundhonorar vereinbart, der den erhöhten Aufwand der Planung im Bestand abbildet.

Honorar-Anpassung bei Leistungsänderungen:
Bei Änderungswünschen des Bauherrn nach Abschluss der Lph 3 (Entwurfsplanung) wird das Honorar entsprechend der zusätzlich anrechenbaren Kosten neu berechnet. Bei Reduzierung des Bauvolumens nach Lph 4 wird das Honorar nur dann reduziert, wenn die bereits erbrachten Planungsleistungen tatsächlich nicht mehr verwertet werden.

Der Architekt legt mit der Schlussrechnung eine prüfbare Aufstellung der anrechenbaren Kosten getrennt nach DIN-Kostengruppen vor. Bei wesentlichen Abweichungen zwischen geschätzten und tatsächlichen Baukosten ist eine Honorar-Nachberechnung zulässig.
11.
ARCHITEKTENHAFTPFLICHT UND GEWÄHRLEISTUNG
Der Architekt unterhält für die Dauer dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall: Personenschäden 500.000 EUR und Sachschäden 1.500.000 EUR. Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach den landesrechtlichen Architektengesetzen und der Größe des Bauvorhabens; bei größeren Vorhaben werden höhere Deckungssummen gesondert vereinbart.

Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistung für Architektenleistungen beträgt für Bauwerke fünf (5) Jahre ab Abnahme der jeweiligen Leistungsphase (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Teilabnahmen (§ 650s BGB) beginnt die Gewährleistungsfrist für die jeweils abgenommene Leistungsphase eigenständig zu laufen.

Gesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer: Sind sowohl der Architekt als auch der Bauunternehmer für einen Mangel verantwortlich, haften beide als Gesamtschuldner (§ 650t BGB). Der Architekt kann den Bauherrn aber im Verhältnis untereinander auf vorrangige Inanspruchnahme des Bauunternehmers verweisen, wenn der Mangel auf einer mangelhaften Ausführung der Bauleistung beruht und nicht auf einer fehlerhaften Planung oder Bauüberwachung.

Beschränkung der Haftung: Bei Verbraucherverträgen unterliegt die Haftungsbegrenzung den Schranken der §§ 309 Nr. 7, 307 BGB; eine Freizeichnung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Kardinalpflichtverletzung oder Personenschäden ist unwirksam.
12.
SONDERKÜNDIGUNGSRECHT (§§ 650Q, 650R BGB)
Beiden Parteien steht das gesetzliche Sonderkündigungsrecht aus § 650q BGB in Verbindung mit § 650r BGB nach Erfüllung der Zielfindungsphase zu. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform; die Schriftform ist zur Beweissicherung empfohlen.

Vergütung der erbrachten Leistungen:
Die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt nach dem Verhältnis der jeweils abgeschlossenen Leistungsphasen-Anteile gemäß Anlage 10 HOAI. Teilweise erbrachte Leistungsphasen werden nach dem Fortschrittsgrad geschätzt; im Streitfall entscheidet ein gemeinsam benannter Sachverständiger.

Schadensersatz bei unbegründeter Kündigung:
Bei einer Kündigung des Bauherrn nach Erfüllung der Zielfindungsphase aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Architekten liegen, kann der Architekt das vereinbarte Honorar verlangen, jedoch reduziert um die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen. Der ersparte Aufwand wird pauschal auf 40 % des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen geschätzt; ein niedrigerer Aufwand ist vom Architekten nachzuweisen.

Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerer Pflichtverletzung der anderen Partei, Insolvenz oder bei einer Bauunterbrechung von mehr als drei Monaten ohne erkennbare Fortsetzungsabsicht vor.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
BAUHERR
Familie Hartmann (Daniel und Sarah Hartmann)
Datum: ____________________
ARCHITEKT
Dipl.-Ing. Markus Steinbrenner
Steinbrenner Architekten BDA Partnerschaft mbB
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Architektenvertrag?

Der Architektenvertrag ist ein <strong>Werkvertrag</strong> im Sinne der §§ 631 ff. BGB mit den seit dem 1. Januar 2018 geltenden Sondervorschriften der §§ 650p ff. BGB (Bauvertragsrechtsreform). Der Architekt schuldet dem Bauherrn die mangelfreie Erbringung der vereinbarten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Die <strong>Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021)</strong> regelt die Berechnung der Vergütung — seit dem EuGH-Urteil C-377/17 vom 4. Juli 2019 jedoch nicht mehr als zwingendes Preisrecht, sondern als unverbindliche Orientierungswerte. Bauherr und Architekt vereinbaren das Honorar frei; sie können sich an der Honorartafel der HOAI orientieren, müssen es aber nicht.

Zentral ist das <strong>Sonderkündigungsrecht nach § 650q BGB</strong>: Nach Vorlage der sogenannten Zielfindungsplanung (§ 650p Abs. 2 BGB) können beide Parteien den Vertrag kündigen — der Architekt erhält dann nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen (typischerweise Lph 1-2). So kann der Bauherr nach der Vorplanung ohne Schadensersatzrisiko aussteigen, wenn das Vorhaben sich als nicht realisierbar erweist. Bei der späteren Kündigung aus Gründen außerhalb der Sphäre des Architekten hat dieser dagegen Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen.

Die <strong>Architektenhaftpflichtversicherung</strong> ist durch die Architektengesetze der Länder vorgeschrieben — übliche Deckungssummen liegen bei 250.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall. Die <strong>Gewährleistungsfrist</strong> beträgt für Architektenleistungen am Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Mängeln haftet der Architekt gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Bauunternehmer (§ 650t BGB), kann den Bauherrn aber im Verhältnis untereinander auf vorrangige Inanspruchnahme des Bauunternehmers verweisen.

Was diese Vorlage enthält

Unsere Architektenvertrag-Vorlage deckt alle wesentlichen Vertragsbestandteile nach §§ 650p ff. BGB und HOAI 2021 ab — von der Auftragserteilung über die Honorarberechnung bis zur Sonderkündigung nach Zielfindung.

Bauvorhaben und Leistungsumfang

Genaue Beschreibung des Bauvorhabens (Neubau / Umbau / Sanierung / Erweiterung) und des beauftragten Leistungsumfangs (Vollarchitektur / Teilleistung / Generalplanung).

Leistungsphasen 1-9 nach § 34 HOAI

Mehrfachauswahl der beauftragten Leistungsphasen mit zugehörigen Honoraranteilen nach Anlage 10 HOAI (Lph 1 = 2 %, Lph 3 = 15 %, Lph 5 = 25 %, Lph 8 = 32 %, Lph 9 = 2 % bei Vollarchitektur).

Honorarberechnung HOAI 2021

Berechnung über anrechenbare Kosten nach DIN 276, Honorarzone I-V (§ 35 HOAI) und Wahl des Honorarsatzes (unterer / mittlerer / oberer Orientierungssatz oder Pauschalhonorar).

Nebenkosten und Zahlungsplan

Pauschale für Reisekosten und Auslagen nach § 14 HOAI (üblich 5-7 %), prüfbare Schlussrechnung nach § 650g Abs. 4 BGB und Abschlagszahlungen entsprechend Baufortschritt (§ 632a BGB).

Leistungsphasen-Detail § 34 HOAI (Expert)

Konkretisierung der wichtigsten Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Objektüberwachung) für streitfeste Honorar-Aufteilung bei Teilkündigung oder Streitfällen.

DIN 276 Kostengruppen und Umbauzuschlag (Expert)

Klar geregelt: welche Kostengruppen der DIN 276 sind anrechenbar (KG 300, 400 regelmäßig; KG 200/500/600/700 nach Absprache), Umbauzuschlag bis 33 % nach § 6 Abs. 2 HOAI.

Architektenhaftpflicht und Gewährleistung (Expert)

Mindestdeckungssummen der Berufshaftpflicht, 5-jährige Gewährleistung nach § 634a BGB, gesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB) und Verweisrecht.

Sonderkündigung § 650q BGB (Expert)

Detail-Regelung zur Kündigung nach Zielfindung mit klaren Vergütungsfolgen, Schadensersatz bei unbegründeter Kündigung (pauschal 40 % ersparter Aufwand) und außerordentlicher Kündigung nach § 648a BGB.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Einfaches Nutzungsrecht des Bauherrn für die einmalige Errichtung des konkreten Vorhabens; Urheberbezeichnung des Architekten am Bauwerk nach § 13 UrhG.

So erstellen Sie den Architektenvertrag

In fünf Schritten zu Ihrem HOAI-konformen Architektenvertrag für Neubau, Umbau oder Sanierung in Deutschland.

  1. 1

    Bauherrn-Status klären

    Privater Bauherr (Verbraucher § 13 BGB) oder Unternehmer / juristische Person (§ 14 BGB)? Bei Verbrauchern gelten zusätzliche Schutzvorschriften, und der Gerichtsstand kann nicht frei vereinbart werden.

  2. 2

    Architektenkammer-Eintragung prüfen

    Der Architekt muss in eine Länderkammer eingetragen sein, um die Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Eintragungsnummer und Berufshaftpflicht-Nachweis sind in den Vertrag aufzunehmen.

  3. 3

    Leistungsumfang wählen

    Vollarchitektur (Lph 1-9) ist die Standardvariante. Teilleistung spart Honorar, verlagert aber Koordinationsaufwand zum Bauherrn. Generalplanung umfasst zusätzlich die Koordination der Fachplaner (Statik, Haustechnik, Elektro).

  4. 4

    Honorar-Basis festlegen

    Berechnung nach HOAI 2021 erfordert: anrechenbare Kosten (geschätzte Bausumme nach DIN 276), Honorarzone (I-V je nach Schwierigkeitsgrad) und Honorarsatz (unterer / mittlerer / oberer Orientierungssatz oder Pauschale). Üblich für Wohnungsbau: Honorarzone III, mittlerer Orientierungssatz.

  5. 5

    PDF herunterladen und unterzeichnen

    Kontrollieren Sie die Vorschau, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und unterzeichnen Sie ihn mit dem Architekten. Die Schriftform ist nicht zwingend (Textform genügt), wird aber zur Beweissicherung empfohlen — insbesondere für die Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 5 HOAI.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

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Rechtliche Hinweise

Der Architektenvertrag verbindet die Regelungen der §§ 650p ff. BGB mit der HOAI 2021 als Berechnungssystematik. Beide Regelwerke greifen ineinander, sind aber strikt zu trennen.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei größeren Bauvorhaben, Sondernutzungen oder komplexen Honorarvereinbarungen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder an die Rechtsabteilung der zuständigen Architektenkammer. Die Architektenkammer Ihres Landes bietet kostenfreie Erstberatung für Mitglieder und in vielen Fällen auch Beratung für Bauherrn.

Geprüft für deutsches Bau- und Architektenrecht (BGB §§ 650p ff. + HOAI 2021)

HOAI 2021 — Ende der zwingenden Mindest- und Höchstsätze

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) entschieden, dass das System der zwingenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Artikel 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit der HOAI 2021 reagiert: Die Honorartafeln enthalten nur noch unverbindliche Orientierungswerte. Architekt und Bauherr können das Honorar frei vereinbaren — auch unterhalb des früheren Mindestsatzes. Für Altverträge bis 31. Dezember 2021 gilt nach dem EuGH-Urteil C-261/20 vom 18. Januar 2022 weiterhin das alte Mindestsatzsystem im Verhältnis zwischen Privatpersonen.

Bauvertragsrechtsreform 2018 — §§ 650p ff. BGB

Mit der Bauvertragsrechtsreform vom 1. Januar 2018 wurde der Architektenvertrag erstmals spezialgesetzlich im BGB geregelt (§§ 650p ff.). Wichtigste Neuerungen: die Zielfindungsphase mit anschließendem Sonderkündigungsrecht (§§ 650p Abs. 2, 650q BGB), die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten mit dem ausführenden Bauunternehmer (§ 650t BGB) mit Verweisrecht, die Teilabnahme einzelner Leistungsphasen (§ 650s BGB) und die Anpassung der Vergütung bei Änderungen (§ 650r BGB). Diese Reform hat die früher gewohnheitsrechtlich entwickelten Regelungen verbindlich kodifiziert.

Architektenhaftpflicht und Berufshaftpflichtversicherung

Die Architektengesetze der Länder verpflichten den Architekten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Übliche Mindestdeckungssummen liegen bei 250.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall — bei größeren Vorhaben werden höhere Deckungen empfohlen. Die Versicherung deckt Schäden aus Planungs- und Bauüberwachungsfehlern; nicht versichert sind in der Regel vorsätzlich verursachte Schäden und reine Vermögensschäden ohne Sachbezug. Der Architekt muss die Versicherung während der gesamten Berufsausübung aufrechterhalten und auf Verlangen des Bauherrn nachweisen.

Gewährleistungsfrist § 634a BGB — fünf Jahre ab Abnahme

Die Gewährleistungsfrist für Architektenleistungen an Bauwerken beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme der jeweiligen Leistungsphase. Bei Teilabnahmen nach § 650s BGB läuft die Frist für jede einzelne abgenommene Leistungsphase eigenständig. Verkürzungen der Gewährleistungsfrist sind nach der ständigen BGH-Rechtsprechung in formularvertraglichen Klauseln unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB analog für Bauwerke). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB).

Urheberrecht des Architekten

Die vom Architekten erstellten Entwürfe und Pläne sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG — Werke der Baukunst). Der Architekt überträgt dem Bauherrn das einfache Nutzungsrecht für die einmalige Errichtung des konkreten Bauvorhabens. Wesentliche Änderungen am fertiggestellten Bauwerk durch den Bauherrn können gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG) verstoßen, sofern sie die geistige und persönliche Beziehung des Architekten zum Werk verletzen. Die Urheberbezeichnung am Bauwerk in zumutbarer Form steht dem Architekten nach § 13 UrhG auf Verlangen zu — typischerweise als Plakette am Eingangsbereich.

Häufig gestellte Fragen

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