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Kostenlose Abtretungsvereinbarung Vorlage

Mit einer Abtretungsvereinbarung uebertragen Sie Forderungen oder Rechte rechtssicher auf einen Dritten. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach deutschem Recht — Formular ausfuellen, Vorschau pruefen und sofort als PDF herunterladen.

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ABTRETUNGSVEREINBARUNG
Forderungsabtretung Gemaess §§ 398 Ff. BGB  ·  Hamburg
ZEDENT (ABTRETENDER / ALTER GLAEUBIGER)
Hamburger Handelskontor GmbH
Jungfernstieg 44, 20354 Hamburg
Durch: Thomas Berger, Geschaeftsfuehrer
ZESSIONAR (EMPFAENGER / NEUER GLAEUBIGER)
Nordfinanz Factoring AG
Ballindamm 12, 20095 Hamburg
Durch: Sabine Keller, Vorstand
Inkrafttreten: 1. April 2025
Kaufpreisforderung aus Liefervertrag · 75.000 EUR
Diese Abtretungsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) wird geschlossen am 1. April 2025 zwischen Hamburger Handelskontor GmbH („Zedent“ oder „alter Glaeubiger“) und Nordfinanz Factoring AG („Zessionar“ oder „neuer Glaeubiger“). Die Parteien vereinbaren die Abtretung der nachfolgend bezeichneten Forderung nach Massgabe der §§ 398 ff. BGB:
1.
GEGENSTAND DER ABTRETUNG
Der Zedent tritt hiermit die im Folgenden naeher bezeichnete Forderung an den Zessionar ab, und der Zessionar nimmt die Abtretung an (§ 398 Satz 1 BGB). Die Abtretung bezieht sich auf folgende Kaufpreisforderung aus Liefervertrag: Offene Kaufpreisforderung aus Lieferung von 50 Industrieventilen Typ HK-IV-250 an die Bayerische Maschinenbau GmbH gemaess Liefervertrag vom 15. Januar 2025.
2.
SCHULDNER DER FORDERUNG
Schuldner der abgetretenen Forderung ist: Bayerische Maschinenbau GmbH, Anschrift: Industriestrasse 12, 85053 Ingolstadt. Die Parteien sind sich einig, dass mit Wirksamwerden dieser Abtretung der Zessionar als neuer Glaeubiger gegenueber dem Schuldner in saemtliche Rechte aus der Forderung eintritt.
3.
RECHTSGRUND UND HOEHE DER FORDERUNG
Die abgetretene Forderung beruht auf folgendem Rechtsgrund: Liefervertrag vom 15.01.2025, Rechnung Nr. HHK-2025-0042 vom 03.02.2025. Die Hauptforderung betraegt 75.000 EUR (in Worten: 75.000 Euro). Die Forderung ist faellig am 05.03.2025 (Zahlungsziel 30 Tage netto). Zum Nachweis stellt der Zedent dem Zessionar auf Verlangen saemtliche Belege, Vertraege und Korrespondenz zur Verfuegung (§ 402 BGB — Auskunftspflicht).
4.
UEBERGANG DER NEBENRECHTE
Mit der Abtretung gehen saemtliche mit der Forderung verbundenen Nebenrechte auf den Zessionar ueber (§ 401 BGB). Hierzu gehoeren insbesondere: (a) angefallene und kuenftig entstehende Zinsen (Verzugszinsen, Vertragszinsen); (b) Sicherheiten wie Pfandrechte, Hypotheken und Grundschulden, soweit sie akzessorisch sind; (c) Buergschaften; (d) bestehende Eigentumsvorbehalte; (e) Ansprueche auf Vertragsstrafen; sowie (f) alle weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Nebenrechte. Nicht uebertragbare hoechstpersoenliche Nebenrechte verbleiben beim Zedenten.
5.
GEGENLEISTUNG
Als Gegenleistung fuer die Abtretung zahlt der Zessionar an den Zedenten einen Kaufpreis von 71.250 EUR. Der Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Zahlung faellig. Bei Verzug kann der Zedent von der Vereinbarung gemaess §§ 323, 326 BGB zuruecktreten.
6.
WIRKSAMKEIT DER ABTRETUNG
Die Abtretung wird mit vollstaendiger Zahlung der Gegenleistung durch den Zessionar wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zedent Glaeubiger der Forderung.
7.
EINREDEN DES SCHULDNERS
Der Zessionar erkennt an, dass der Schuldner gemaess § 404 BGB dem Zessionar alle Einwendungen und Einreden entgegensetzen kann, die im Zeitpunkt der Abtretung gegen den Zedenten begruendet waren. Dies umfasst insbesondere Erfuellungs-, Verjaehrungs-, Stundungs-, Mangel- und Aufrechnungseinreden. Ferner kann der Schuldner nach § 406 BGB eine ihm gegen den Zedenten zustehende Forderung auch gegen den Zessionar aufrechnen, soweit er von der Abtretung keine Kenntnis hatte.
8.
KEIN ABTRETUNGSVERBOT
Der Zedent versichert, dass die Forderung abtretbar ist und insbesondere: (a) kein vertragliches Abtretungsverbot gemaess § 399 Alt. 2 BGB mit dem Schuldner vereinbart wurde; (b) die Abtretung nicht bereits aus der Natur der Forderung (hoechstpersoenliche Leistungen, § 399 Alt. 1 BGB) ausgeschlossen ist; (c) kein gesetzliches Abtretungsverbot besteht (z.B. pfaendungsfreies Einkommen gemaess § 400 BGB, § 850 ZPO). Fuer den Fall, dass es sich um eine Geldforderung aus einem Rechtsgeschaeft zwischen Unternehmern handelt, weist der Zedent auf § 354a HGB hin, wonach entgegen stehende Abtretungsverbote unwirksam sind.
9.
ABTRETUNGSANZEIGE AN DEN SCHULDNER
Der Zedent verpflichtet sich, den Schuldner unverzueglich schriftlich ueber die Abtretung zu informieren (§ 409 BGB). Eine Kopie der Anzeige wird dem Zessionar uebermittelt. Die Anzeige dient dem Ausschluss der befreienden Wirkung einer Leistung an den Zedenten (§ 407 BGB).
10.
LEISTUNG AN DEN ZEDENTEN
Erhaelt der Zedent nach Wirksamwerden dieser Abtretung Zahlungen oder sonstige Leistungen vom Schuldner auf die abgetretene Forderung, so ist er verpflichtet, diese unverzueglich, spaetestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen, an den Zessionar weiterzuleiten. Der Zedent haelt diese Leistungen treuhaenderisch fuer den Zessionar und erkennt an, dass er insoweit keine eigenen Rechte hieran hat.
11.
GEWAEHRLEISTUNG DES ZEDENTEN (BESTAND DER FORDERUNG)
Der Zedent gewaehrleistet gegenueber dem Zessionar den Bestand der Forderung (veritas nominis), insbesondere: (a) dass die Forderung in der vereinbarten Hoehe rechtlich besteht und durchsetzbar ist; (b) dass die Forderung nicht bereits erfuellt, erlassen, gestundet oder durch Aufrechnung erloschen ist; (c) dass die Forderung nicht bereits anderweitig abgetreten oder verpfaendet wurde; (d) dass keine Einreden des Schuldners bekannt sind, die der Durchsetzung entgegenstehen; (e) dass die Forderung nicht verjaehrt ist. Fuer den Fall eines Verstosses gegen diese Gewaehrleistung haftet der Zedent nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 311a, 437 BGB analog).
12.
KEINE HAFTUNG FUER BONITAET DES SCHULDNERS
Der Zedent haftet nicht fuer die Bonitaet (Zahlungsfaehigkeit) des Schuldners. Das Risiko der Einbringlichkeit traegt ausschliesslich der Zessionar. Dies entspricht der gesetzlichen Grundregel bei einer Abtretung (entsprechend § 437 BGB analog; vgl. auch § 453 Abs. 3 BGB fuer Rechtskauf). Eine abweichende Vereinbarung ueber die Haftung fuer die Bonitaet ist nur ausdruecklich und schriftlich moeglich.
13.
OFFENE ABTRETUNG — RECHTSSICHERHEIT
Die Abtretung erfolgt als offene Abtretung. Dem Schuldner wird die Abtretung unverzueglich offengelegt, um die Rechtssicherheit fuer beide Parteien zu erhoehen und die Gefahr einer befreienden Leistung an den Zedenten gemaess § 407 BGB auszuschliessen. Der Zessionar kann ab Kenntnis des Schuldners von der Abtretung saemtliche Glaeubigerrechte im eigenen Namen geltend machen.
14.
RUECKABTRETUNGSKLAUSEL
Die Parteien vereinbaren eine Rueckabtretung der Forderung an den Zedenten fuer den Fall, dass: die abgetretene Forderung sich innerhalb von sechs Monaten als nicht durchsetzbar erweist oder der Schuldner Insolvenz anmeldet. Die Rueckabtretung erfolgt ohne weitere Erklaerung mit Eintritt der Rueckabtretungsbedingung (auflosende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB). Der Zessionar ist verpflichtet, saemtliche zwischenzeitlich erhaltenen Sicherheiten und Unterlagen an den Zedenten zurueckzuuebertragen.
15.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Der ausschliessliche Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Hamburg, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulaessig ist.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamte Vereinbarung: Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien ueber die Abtretung der bezeichneten Forderung dar und ersetzt alle frueheren muendlichen und schriftlichen Absprachen. Aenderungen: Aenderungen und Ergaenzungen beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am naechsten kommt (§ 306 BGB analog). Uebertragung: Weiterabtretungen durch den Zessionar sind zulaessig, soweit nicht ausdruecklich ein Zweitabtretungsverbot schriftlich vereinbart wird. Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, von denen jede Partei eine erhaelt.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ZEDENT
Thomas Berger
Geschaeftsfuehrer
Hamburger Handelskontor GmbH
Datum: ____________________
ZESSIONAR
Sabine Keller
Vorstand
Nordfinanz Factoring AG
Datum: ____________________

Was ist eine Abtretungsvereinbarung?

Eine Abtretungsvereinbarung (auch Zession genannt) ist ein Vertrag, durch den ein Glaeubiger (Zedent) eine Forderung oder ein Recht an einen Dritten (Zessionar) uebertraegt. Die Abtretung ist in den §§ 398-413 BGB geregelt und bedarf grundsaetzlich keiner besonderen Form — sie kann muendlich, schriftlich oder konkludent erfolgen. Aus Beweisgruenden ist die Schriftform jedoch dringend empfohlen.

Die Abtretung ist ein Verfuegungsgeschaeft, das unabhaengig vom zugrundeliegenden Kausalgeschaeft (z. B. Kaufvertrag, Factoring-Vertrag) wirksam ist. Der Schuldner muss der Abtretung grundsaetzlich nicht zustimmen (§ 398 BGB), es sei denn, ein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot steht entgegen (§ 399 BGB). Typische Anwendungsfaelle sind Factoring, Sicherungsabtretung, Forderungsverkauf und die Uebertragung von Vertragspositionen.

Unsere Vorlage deckt sowohl die Abtretung einzelner Forderungen als auch die Globalzession (Abtretung kuenftiger Forderungen) ab. Sie enthaelt alle wesentlichen Regelungen wie Forderungsbeschreibung, Gegenleistung, Gewaehrleistung des Zedenten und Schuldnerbenachrichtigung — angepasst an die Anforderungen des deutschen Rechts.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Abtretungsvereinbarung deckt alle wesentlichen Punkte fuer eine rechtssichere Forderungsuebertragung ab.

Parteien der Vereinbarung

Vollstaendige Angaben zu Zedent (alter Glaeubiger) und Zessionar (neuer Glaeubiger) — Name, Anschrift und ggf. Vertretungsverhaeltnis.

Beschreibung der Forderung

Praezise Bezeichnung der abgetretenen Forderung: Hoehe, Schuldner, Rechtsgrund und Faelligkeit — zur Vermeidung von Streitigkeiten.

Art der Abtretung

Wahl zwischen Einzelabtretung, Teilabtretung oder Globalzession (Abtretung kuenftiger Forderungen) mit entsprechender Bestimmbarkeit.

Gegenleistung

Regelung der Gegenleistung — ob die Abtretung entgeltlich (z. B. Kaufpreis, Factoring) oder unentgeltlich (Schenkung) erfolgt.

Gewaehrleistung des Zedenten

Der Zedent haftet fuer den rechtlichen Bestand der Forderung (Veritaetshaftung, § 311a BGB), optional auch fuer die Bonität des Schuldners.

Schuldnerbenachrichtigung

Klausel zur Anzeige der Abtretung an den Schuldner gemaess § 409 BGB — schuetzt den Zessionar vor befreiender Leistung an den Zedenten.

Nebenforderungen und Sicherheiten

Regelung zum Uebergang von Zinsen, Buergschaften, Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten zusammen mit der Hauptforderung (§ 401 BGB).

Abtretungsverbote und Einreden

Hinweis auf moegliche vertragliche Abtretungsverbote (§ 399 BGB) und die Einreden des Schuldners gegenueber dem neuen Glaeubiger (§ 404 BGB).

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) mit optionalem Gerichtsstand fuer Kaufleute (§ 38 ZPO).

So erstellen Sie eine Abtretungsvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer professionellen Abtretungsvereinbarung.

  1. 1

    Art der Abtretung waehlen

    Entscheiden Sie, ob Sie eine einzelne Forderung, eine Teilforderung oder kuenftige Forderungen (Globalzession) abtreten moechten.

  2. 2

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten des Zedenten und des Zessionars ein — bei juristischen Personen einschliesslich des vertretungsberechtigten Organs.

  3. 3

    Forderung beschreiben

    Beschreiben Sie die abzutretende Forderung praezise: Hoehe, Schuldner, Rechtsgrund, Faelligkeit und ggf. Aktenzeichen oder Rechnungsnummer.

  4. 4

    Konditionen festlegen

    Bestimmen Sie die Gegenleistung, den Umfang der Gewaehrleistung und ob der Schuldner benachrichtigt werden soll.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Live-Vorschau, laden Sie das Dokument als PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung einer Abtretungsvereinbarung nach deutschem Recht sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Formfreiheit und Beweissicherung

Die Abtretung bedarf nach § 398 BGB grundsaetzlich keiner besonderen Form. Aus Beweisgruenden und zur Vermeidung von Streitigkeiten ueber den Bestand und Umfang der Abtretung ist die Schriftform jedoch dringend empfohlen. Bei Grundpfandrechten ist die notarielle Beurkundung erforderlich (§ 1154 BGB).

Abtretungsverbote (§ 399 BGB)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den urspruenglichen Glaeubiger nicht ohne Veraenderung ihres Inhalts erfolgen kann, oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde. Bei Geldforderungen im geschaeftlichen Verkehr ist ein vertragliches Abtretungsverbot jedoch nach § 354a HGB gegenueber Kaufleuten unwirksam.

Einreden des Schuldners (§ 404 BGB)

Der Schuldner kann dem neuen Glaeubiger (Zessionar) alle Einwendungen und Einreden entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den alten Glaeubiger (Zedenten) begruendet waren. Dies umfasst etwa Stundung, Aufrechnung oder Maengelrechte.

Globalzession und Bestimmtheitsgrundsatz

Bei der Abtretung kuenftiger Forderungen (Globalzession) muessen die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar sein. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung eindeutig der Abtretungsvereinbarung zuordnen lassen.

Datenschutz bei der Abtretung

Werden mit der Forderung personenbezogene Daten des Schuldners weitergegeben, ist die DSGVO zu beachten. Die Weitergabe kann auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestuetzt werden, sofern die Interessen des Schuldners nicht ueberwiegen.

Haeufig gestellte Fragen

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