MINIJOB-ARBEITSVERTRAG
Geringfügige Beschäftigung Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
ARBEITGEBER
Baeckerei Sonnenbrot GmbH
Hauptstrasse 45, 79098 Freiburg im Breisgau
Durch: Ursula Stein, Inhaberin
ARBEITNEHMER/IN
Marie Keller
Universitaetsstrasse 22, 79104 Freiburg
Beginn: 1. Mai 2025
Minijob · 538 EUR/Monat
Zwischen Baeckerei Sonnenbrot GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“) und Marie Keller, geboren am 12. April 1998 (nachfolgend „Arbeitnehmer/in“), wird nachstehender Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) geschlossen. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind entsprechend dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich festgehalten.
Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV konzipiert. Die regelmäßige monatliche Entgeltgrenze liegt bei derzeit 603 EUR (Stand 2024; dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist in höchstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr bis zum doppelten Betrag zulässig (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
2.
BEGINN UND DAUER DER BESCHÄFTIGUNG
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Mai 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3.
TÄTIGKEIT UND ARBEITSORT
Der / Die Arbeitnehmer/in wird als Verkaeuferin am Arbeitsort Freiburg im Breisgau beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst insbesondere: Verkauf von Back- und Konditoreiwaren, Bedienung der Kundschaft, Kassentaetigkeit, Warenpraesentation und Auffuellen der Theke, einfache Reinigungsarbeiten im Ladenbereich. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem / der Arbeitnehmer/in andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die dessen / deren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, soweit dies zumutbar ist.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden. Vereinbart ist folgende Verteilung der Arbeitszeit: Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 7:00 bis 11:00 Uhr. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG (Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit) werden durch den Arbeitgeber erfuellt; der / die Arbeitnehmer/in wirkt durch ordnungsgemäße Zeiterfassung mit.
Der / Die Arbeitnehmer/in erhält einen Stundenlohn von 12,41 EUR brutto. Die monatliche Bruttovergütung beträgt voraussichtlich 538 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 EUR monatlich (jährlich 7.236 EUR) darf nicht regelmäßig überschritten werden. Der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG wird eingehalten. Die Vergütung wird monatlich abgerechnet und auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.
Die steuerliche Behandlung der Vergütung erfolgt im Wege der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % gemäß § 40a Abs. 2 EStG; diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber trägt die Pauschsteuer und führt sie zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ab. Eine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgt insoweit nicht.
7.
SOZIALVERSICHERUNG UND RENTENVERSICHERUNG
Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI grundsaetzlich Versicherungspflicht. Der Arbeitgeberanteil beträgt pauschal 15 %; der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 3,6 % wird vom Bruttoentgelt einbehalten und durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt. Die Rentenversicherungspflicht begründet vollwertige Anwartschaftszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der / Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 7 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr, anteilig berechnet entsprechend der tatsaechlich vereinbarten Arbeitstage pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche) bleibt unberuehrt. Die Diskriminierung wegen der Teilzeit-Natur des Minijobs ist gemäß § 4 TzBfG ausgeschlossen.
9.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Eine aerztliche Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spätestens ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfaehigkeit vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit 1. Januar 2023 erfolgt die Übermittlung für gesetzlich Versicherte elektronisch (eAU-Verfahren) über die zuständige Krankenkasse. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemäß § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als vier Wochen besteht. Der Anspruch besteht auch im Minijob in voller Höhe.
10.
ENTGELTFORTZAHLUNG AN FEIERTAGEN
Fällt die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags aus, so hat der / die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, die er / sie ohne den Arbeitsausfall erhalten haette (§ 2 EFZG). Dieser Anspruch besteht auch bei Minijobs; er gilt jedoch nur für Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag fallen wuerden.
Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekuendigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende gekuendigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach Massgabe der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB). Waehrend einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt.
13.
ANZEIGE DER ARBEITSUNFAEHIGKEIT UND ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages, über die Arbeitsunfaehigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert die Arbeitsunfaehigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der / die Arbeitnehmer/in am darauffolgenden Arbeitstag eine aerztliche Bescheinigung über Bestehen und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfaehigkeit feststellen zu lassen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2023 elektronisch (eAU-Verfahren) über die Krankenkasse an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Bei privat Versicherten verbleibt es bei der herkoemmlichen Papierbescheinigung.
14.
MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) finden auch auf Minijob-Beschäftigungsverhältnisse vollumfaenglich Anwendung. Insbesondere bestehen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), das Beschäftigungsverbot (§ 4 MuSchG) und der Kündigungsschutz waehrend Schwangerschaft und Mutterschutzfrist (§ 17 MuSchG). Der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 BEEG) und der damit verbundene Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG) gelten ebenfalls. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über eine Schwangerschaft zu informieren, damit die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
15.
MEHRFACHBESCHÄFTIGUNG UND ZUSAMMENRECHNUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in versichert, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen auszuueben, die in Verbindung mit der vorliegenden Beschäftigung die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR überschreiten wuerden. Nach § 8 Abs. 2 SGB IV werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei demselben oder unterschiedlichen Arbeitgebern zusammengerechnet. Wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, entfällt der Minijob-Status für alle bis auf die zeitlich erste Beschäftigung, und es tritt die volle Sozialversicherungspflicht ein. Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, Aufnahme oder Beendigung einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
16.
ÜBERGANG IN MIDIJOB ODER REGULAERE BESCHÄFTIGUNG
Im Falle eines regelmäßigen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR rutscht das Beschäftigungsverhältnis in den sogenannten Übergangsbereich („Midijob“) gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR monatlich. In diesem Bereich sind die Arbeitnehmerbeitraege zur Sozialversicherung reduziert und steigen linear an. Wird das Entgelt dauerhaft über 2.000 EUR angehoben, entsteht ein regulaeres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Parteien passen den Vertrag bei dauerhafter Entgeltänderung durch schriftlichen Änderungsvertrag an.
17.
NEBENPFLICHTEN, VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfaeltig auszufuehren, die betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten und über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über personenbezogene Daten Dritter Stillschweigen zu bewahren; die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Massgabe der DSGVO und des BDSG (insbesondere § 26 BDSG) nur zur Begründung, Durchfuehrung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der / Die Arbeitnehmer/in erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe eines anteiligen Monatsentgelts, fällig mit dem Novembergehalt. Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wird das Weihnachtsgeld zeitanteilig berechnet.
Wichtig — Verdienstgrenze: Sonderzahlungen fließen in die Berechnung der monatlichen Verdienstgrenze von 603 EUR (Stand 2026) ein. Bei Überschreitung des regelmäßigen Jahresgesamtverdienstes (7.236 EUR / 2026) entfällt die Geringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die zulässige Überschreitung gilt nur ausnahmsweise und unvorhergesehen.
Der Arbeitgeber gewährt dem / der Arbeitnehmer/in einen Fahrtkostenzuschuss für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Zuschüsse werden zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt und unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer); sie sind sozialversicherungsfrei und zählen nicht zur Geringfügigkeitsgrenze.
Der Arbeitgeber stellt dem / der Arbeitnehmer/in pro Kalenderjahr ein Weiterbildungsbudget in Höhe von 500 EUR für fachbezogene Fortbildungen, Schulungen oder berufsqualifizierende Maßnahmen zur Verfügung. Voraussetzung ist die vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber sowie der Bezug zur ausgeübten Tätigkeit. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann eine anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten nach den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung (Bindungsklausel) verlangt werden.
21.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Die Arbeitnehmerin erhält Arbeitskleidung sowie einen Personalrabatt von 20 % auf Waren für den Eigenbedarf.
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG sind in diesem Vertrag enthalten. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 2 ArbGG).
Freiburg, den 15. April 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
Ursula Stein
Inhaberin
Baeckerei Sonnenbrot GmbH
Datum: ____________________
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