Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Die <strong>Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)</strong> nach <strong>Art. 35 DSGVO</strong> ist Pflicht für Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko — geschätzt <strong>~15.000 Pflichtfälle</strong> jährlich in Deutschland. Bei fehlender oder mangelhafter DSFA drohen <strong>Bußgelder bis 10 Mio EUR oder 2 % des Konzernumsatzes</strong> (Art. 83 Abs. 4 DSGVO); typische Strafen 25.000-500.000 EUR, Höchstfälle bis 1,4 Mio EUR (KI-System ohne DSFA + FRIA 2025). Die <strong>9-Kriterien-Schwellenwertanalyse</strong> nach EDPB Guidelines 4/2017 entscheidet über DSFA-Pflicht: bei 2 oder mehr erfüllten Kriterien regelhaft Pflicht. Zusätzlich greift die <strong>DSK-Blacklist</strong> für den nicht-öffentlichen Bereich. Seit 02.08.2026 erweitert die <strong>KI-Verordnung (AI Act, VO 2024/1689)</strong> die Pflichten — bei Hochrisiko-KI-Systemen zusätzlich <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) nach Art. 27 AI Act</strong>.
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| FIRMA | HealthScore Analytics GmbH |
| ANSCHRIFT | Maximilianstraße 35, 80539 München |
| HANDELSREGISTER | HRB 257 814, Amtsgericht München |
| VERTRETUNGSBERECHTIGT | Dr. Konstantin Wenzlaff (CEO) und Dr. Annika Brünings (CTO) |
| NAME | RA Dr. Friederike Eichendorf, externer DSB (Bauer Datenschutz PartG mbB) |
| STATUS | externer DSB |
| KONTAKT | datenschutz@healthscore.de · Tel. 089 / 4527-180 · Ballindamm 9, 20095 Hamburg |
| BEZEICHNUNG | KI-gestütztes Diabetes-Risiko-Scoring für gesetzliche Krankenversicherungen |
| BEREICH | KI-/Machine-Learning-System (Profiling, Scoring, Entscheidung) |
| KURZBESCHREIBUNG | KI-System zur Vorhersage des Diabetes-Typ-2-Risikos auf Basis von Vorerkrankungen, Laborwerten, Verschreibungs-Daten und Lifestyle-Indikatoren — für eingebundene Krankenversicherungen zur gezielten Präventions-Beratung. ML-Modell (XGBoost + Neural Network Ensemble) mit ca. 1,4 Mio Trainings-Datensätzen aus pseudonymisierten Versichertendaten. Geplante Ausrollung an 14 gesetzliche Krankenversicherungen mit insgesamt ~24 Mio Versicherten ab Q3/2026. |
| STAND DER DSFA | 15. Mai 2026 |
| NÄCHSTE ÜBERPRÜFUNG | 15. Mai 2027 |
| ERSTELLT VON | Dr. Annika Brünings (CTO und Verantwortliche für Datenschutz-Folgenabschätzung) |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Die <strong>Datenschutz-Folgenabschätzung</strong> nach <strong>Art. 35 DSGVO</strong> ist ein strukturierter Prozess zur Bewertung der Datenschutz-Risiken einer geplanten Verarbeitung. Sie ist <strong>verpflichtend</strong>, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein <strong>hohes Risiko</strong> für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Der <strong>Mindestinhalt nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO</strong>: (a) systematische Beschreibung der Verarbeitung und Zwecke; (b) Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeits-Prüfung; (c) Risikobewertung für Betroffene; (d) Schutz-Maßnahmen, Garantien und TOMs zur Risiko-Eindämmung.
Die <strong>9-Kriterien-Schwellenwertanalyse</strong> der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248, übernommen durch <strong>EDPB Guidelines 4/2017</strong>) prüft das Hochrisiko-Indiz anhand von: (1) Scoring/Profiling; (2) automatisierte Einzelfall-Entscheidung; (3) systematische Überwachung; (4) besondere Kategorien Art. 9/10 DSGVO; (5) Datenverarbeitung in großem Umfang; (6) Datensatz-Kombination; (7) schutzbedürftige Personen; (8) neue Technologien; (9) Vertrags-/Dienst-Verweigerung. Bei <strong>2 oder mehr erfüllten Kriterien</strong> ist regelhaft DSFA-Pflicht. Zusätzlich greifen die <strong>DSK-Blacklist</strong> und Landesbeauftragten-Listen sowie die Regelbeispiele <strong>Art. 35 Abs. 3 DSGVO</strong>.
Bei verbleibendem <strong>hohem Restrisiko</strong> trotz Schutz-Maßnahmen ist die <strong>Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung zu konsultieren</strong> — Antwortfrist 8 Wochen (verlängerbar um 6 Wochen). Mit der <strong>KI-Verordnung (AI Act, VO 2024/1689, vollanwendbar 02.08.2026)</strong> wird die DSFA bei Hochrisiko-KI-Systemen um die <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) nach Art. 27 AI Act</strong> erweitert — DSFA und FRIA können in einem kombinierten Dokument geführt werden. AI Act-Bußgelder bis 35 Mio EUR oder 7 % des Konzernumsatzes.
Unsere DSFA-Vorlage erfüllt alle Pflichten aus Art. 35-36 DSGVO und schließt den AI Act 2026 mit ein — von der Schwellenwertanalyse bis zur Konsultations-Pflicht der Aufsichtsbehörde.
Verantwortlicher mit Vertretungsberechtigten + Datenschutzbeauftragte/r (intern / extern) — DSB ist nach Art. 35 Abs. 2 DSGVO beratend einzubeziehen.
Bezeichnung, Bereich (Kundendaten / Personal / Gesundheit / Finanz / Überwachung / KI / IoT / Biometrie / Forschung / öffentlich), Kurzbeschreibung, Zwecke, Datenkategorien, betroffene Personen, Rechtsgrundlage Art. 6/9/10 DSGVO + BDSG.
WP 248 / EDPB Guidelines 4/2017: Scoring, automatisierte Entscheidung, systematische Überwachung, sensitive Daten Art. 9/10, großer Umfang, Datenkombination, schutzbedürftige Personen, neue Technologien, Vertrags-Verweigerung. Bei 2+ erfüllten Kriterien Pflicht regelhaft.
Detailbegründung jeder Kriterien-Antwort; Abgleich DSK-Blacklist + BfDI-Liste + Landesbeauftragte; Begründung DSFA-Pflicht (oder Verzicht); AI Act Anschluss bei Hochrisiko-KI mit FRIA nach Art. 27 AI Act.
Zwecke detailliert (Primär + Sekundär + berechtigtes Interesse); Datenflüsse (Eingangs-Kanäle → interne Verarbeitung → Übermittlungen → Drittland → Löschung); Auftragsverarbeiter Art. 28 + gemeinsam Verantwortliche Art. 26; Drittland-Übermittlung Art. 44-49 + Schrems-II-TIA.
Erforderlichkeit, Eignung, Angemessenheit; Prüfung milderer Mittel (Anonymisierung / Pseudonymisierung / Aggregation / Synthetic Data / PETs Differential Privacy + Federated Learning); Datensparsamkeit Privacy by Design / by Default Art. 25; Speicherbegrenzung + Lösch-Konzept.
Risiken Vertraulichkeit / Integrität / Verfügbarkeit / automatisierte Entscheidung / sensitive Daten / schutzbedürftige Gruppen / Mass-Wirkung; Risiko-Matrix Schwere × Wahrscheinlichkeit; TOMs Art. 32 (Verschlüsselung + Zugriffs-Kontrolle + Netzwerk-Segmentierung + EDR + SIEM + Backup 3-2-1 + Zertifizierungen ISO 27001 / BSI C5 / TISAX).
Restrisiko-Bewertung nach Schutz-Maßnahmen; Klassifizierung gering / mittel / hoch; bei hohem Restrisiko Konsultations-Pflicht Aufsichtsbehörde Art. 36 DSGVO (8 Wochen Antwortfrist); Mindestinhalte Konsultations-Antrag; regelmäßige Aktualisierung Art. 35 Abs. 11.
In sechs Schritten zu Ihrer rechtssicheren Datenschutz-Folgenabschätzung — mit Schwellenwertanalyse, Verarbeitungs-Beschreibung, Risikobewertung und ggf. Art. 36-Konsultation.
Prüfen Sie systematisch die <strong>9 Kriterien</strong> der WP 248 / EDPB Guidelines 4/2017: Scoring / Profiling; automatisierte Entscheidung mit Rechtswirkung Art. 22 DSGVO; systematische Überwachung; besondere Kategorien Art. 9 (Gesundheit, Religion, Biometrie) oder Strafurteile Art. 10; großer Umfang (Anzahl Betroffener / Datenvolumen / geografische Reichweite); Datensatz-Kombination; schutzbedürftige Personen (Kinder, Patienten, Beschäftigte); neue Technologien (KI, IoT, Biometrie, Blockchain); Vertrags-/Dienst-Verweigerung. Bei <strong>2 oder mehr erfüllten Kriterien</strong> ist DSFA regelhaft Pflicht. Zusätzlich Listen-Abgleich mit DSK-Blacklist, BfDI-Liste und Landesbeauftragten-Listen.
Dokumentieren Sie: (a) <strong>Primärer + Sekundärzwecke</strong> mit eigenen Rechtsgrundlagen; (b) <strong>Datenflüsse</strong> von Erhebung über Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung bis Löschung — idealerweise als Datenflüsse-Diagramm (draw.io / Visio); (c) alle <strong>Auftragsverarbeiter Art. 28</strong> mit AVV und Sub-Auftragsverarbeiter-Kette; (d) alle <strong>Drittland-Übermittlungen Art. 44-49</strong> mit Rechtsgrundlage (Angemessenheits-Beschluss / EU-Standardvertragsklauseln Modul 1-4 / BCR) und <strong>Transfer Impact Assessment (TIA)</strong> nach Schrems-II (EuGH C-311/18); (e) Speicherdauer-Konzept je Datenkategorie mit gesetzlicher Begründung.
Bewerten Sie: <strong>Eignung</strong>, ob die Verarbeitung den Zweck erreicht; <strong>Erforderlichkeit i.e.S.</strong>, ob es kein gleich geeignetes milderes Mittel gibt (Anonymisierung, Pseudonymisierung, Aggregation, lokale Verarbeitung, Synthetic Data, Differential Privacy, Federated Learning); <strong>Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit i.e.S.</strong>, ob die Eingriffe zum Zweck in angemessenem Verhältnis stehen; <strong>Datensparsamkeit</strong> + Privacy by Design / Default nach Art. 25 DSGVO; <strong>Speicherbegrenzung</strong> mit dokumentiertem Lösch-Konzept.
Identifizieren Sie alle <strong>Risiken</strong> für Betroffene — Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, automatisierte Entscheidung, sensitive Daten, schutzbedürftige Gruppen, Mass-Wirkung. Bewertung in <strong>Risiko-Matrix</strong> mit Schwere (gering / mittel / hoch / kritisch) und Wahrscheinlichkeit (sehr selten / selten / wahrscheinlich / fast sicher). Definieren Sie <strong>TOMs nach Art. 32 DSGVO</strong>: Verschlüsselung (TLS 1.3 + AES-256), Pseudonymisierung, Zugriffs-Kontrolle RBAC mit MFA, Netzwerk-Segmentierung, EDR, SIEM mit 24/7-Monitoring, Backup 3-2-1, Patch-Management, Schulungen, Zertifizierungen (ISO 27001, BSI C5, TISAX).
Bewerten Sie das <strong>Restrisiko nach Schutz-Maßnahmen</strong> — Klassifizierung gering (akzeptabel) / mittel (akzeptabel mit Monitoring) / hoch (Konsultations-Pflicht). Bei <strong>hohem Restrisiko</strong> ist nach <strong>Art. 36 DSGVO</strong> die Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung zu konsultieren. <strong>Mindestinhalte Konsultations-Antrag</strong>: Verantwortlichkeitsverteilung, Zwecke und Mittel, Schutzmaßnahmen, DSB-Kontakt, vollständige DSFA. Antwortfrist 8 Wochen (verlängerbar 6 Wochen). Bei AI Act Hochrisiko-KI zusätzlich FRIA + Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung.
<strong>Regelmäßige Aktualisierung Art. 35 Abs. 11</strong>: bei wesentlichen Änderungen der Verarbeitung (neue Datenkategorien, neue Technologie, weitere Zwecke); bei neuen Erkenntnissen zu Schwachstellen oder Risiken; bei neuen technischen / rechtlichen Standards (KI-VO, EuGH-Rechtsprechung); <strong>mindestens jährliche Überprüfung</strong> mit Stellungnahme DSB; nach jeder Datenpanne. Dokumentation in <strong>Rechenschafts-Akten</strong> (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) — Eintragung in das <strong>Verzeichnis Verarbeitungstätigkeiten Art. 30</strong> mit DSFA-Aktenzeichen.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Die DSFA ist Compliance-kritisch — bei hohem Risiko unverzichtbar; bei mangelhafter Durchführung erhebliche Bußgelder.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei komplexen Fällen (KI-Systeme mit Hochrisiko, internationale Verarbeitungen, sensible Daten Art. 9/10 mit Mass-Wirkung) konsultieren Sie spezialisierte Datenschutz-Kanzleien wie GVW Graf von Westphalen, CMS Hasche Sigle, Bird & Bird oder Wirtz-Datenschutz.
Geprüft für DSGVO Art. 35-36, EDPB Guidelines 4/2017, DSK-Blacklist und AI Act 2026
Nach <strong>Art. 35 Abs. 1 DSGVO</strong> ist die DSFA Pflicht, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein <strong>hohes Risiko</strong> für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. <strong>Regelbeispiele Art. 35 Abs. 3</strong>: (a) systematische und umfassende Bewertung mit Profiling und Rechtswirkung; (b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien Art. 9 oder Strafurteile Art. 10; (c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. <strong>Art. 35 Abs. 4</strong>: DSK-Blacklist konkretisiert weiter. <strong>Art. 35 Abs. 7</strong>: Mindestinhalte — systematische Beschreibung, Notwendigkeits-Prüfung, Risikobewertung, Schutz-Maßnahmen. <strong>Art. 35 Abs. 11</strong>: regelmäßige Überprüfung. Verstöße: Bußgeld bis 10 Mio EUR oder 2 % des Konzernumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a).
Bei verbleibendem hohem Restrisiko trotz Schutz-Maßnahmen ist die <strong>Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung zu konsultieren</strong>. <strong>Antwortfrist 8 Wochen</strong> (verlängerbar um 6 Wochen bei komplexen Verarbeitungen). Mindestinhalte des Konsultations-Antrags (Abs. 3): Verantwortlichkeitsverteilung, Zwecke und Mittel, Schutzmaßnahmen, Kontaktdaten DSB, vollständige DSFA. <strong>Behörden-Reaktionen</strong>: schriftlicher Rat, Anordnung weiterer Maßnahmen, Untersagung der Verarbeitung bei unverhältnismäßigem Risiko. Verarbeitung erst nach Abschluss der Konsultation — vorzeitiger Beginn ist Verstoß mit Bußgeld bis 10 Mio EUR oder 2 %.
Die <strong>9 Kriterien</strong> der ehemaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248), übernommen durch EDPB Guidelines 4/2017: (1) <strong>Scoring / Profiling</strong> — Bewerten persönlicher Aspekte; (2) <strong>Automatisierte Einzelfall-Entscheidung</strong> mit Rechtswirkung oder erheblicher Beeinträchtigung Art. 22; (3) <strong>Systematische Überwachung</strong> öffentlich zugänglicher Bereiche; (4) <strong>Besondere Kategorien</strong> Art. 9 oder Strafurteile Art. 10; (5) <strong>Großer Umfang</strong> (Anzahl Betroffener / Datenvolumen / Reichweite); (6) <strong>Datensatz-Kombination</strong> verschiedener Quellen; (7) <strong>Schutzbedürftige Personen</strong> (Kinder, Patienten, Beschäftigte); (8) <strong>Neue Technologien</strong> (KI, IoT, Biometrie, Quantum); (9) <strong>Vertrags-/Dienst-Verweigerung</strong> ohne Einwilligung. Bei 2+ erfüllten Kriterien regelhaft Pflicht.
Die <strong>Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)</strong> hat eine gemeinsame Liste für Datenverarbeitungen im nicht-öffentlichen Bereich nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO beschlossen. Eine separate Liste der <strong>BfDI</strong> für den öffentlichen Bereich Bund. <strong>16 Landesbeauftragte</strong> haben eigene konkretisierende Listen (z.B. LDA Bayern, LfDI BW, LDI NRW, BlnBDI Berlin) — bei mehreren Niederlassungen ist die Liste der federführenden Landesbehörde maßgeblich. <strong>Whitelist Art. 35 Abs. 5</strong>: derzeit keine in DE veröffentlicht. Listen-Abgleich verpflichtend: Listen-Verarbeitungen sind DSFA-pflichtig unabhängig vom 9-Kriterien-Test.
Die <strong>KI-Verordnung (AI Act, VO 2024/1689)</strong> wird ab <strong>02.08.2026</strong> vollanwendbar. Bei <strong>Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III</strong> (biometrische Identifikation, kritische Infrastruktur-Steuerung, Bildungs-/Berufsbewertung, HR/Recruiting/Beschäftigungs-Entscheidungen, Zugangs-Verfahren öffentlicher Dienste, Strafverfolgung, Migrations-/Grenzkontroll-Entscheidungen, Justiz-Hilfsmittel) ist zusätzlich zur DSFA die <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) nach Art. 27 AI Act</strong> erforderlich. Inhalt FRIA: betroffene Personengruppen, Anwendungs-Zweck, Häufigkeit/Dauer, Risiko für jede Gruppe, Schaden-Wahrscheinlichkeit/Schwere, Risiko-Eindämmungs-Maßnahmen. DSFA und FRIA können in einem kombinierten Dokument geführt werden. <strong>Bußgeld AI Act</strong>: bis 35 Mio EUR oder 7 % bei Hochrisiko-KI-Verbote Art. 5; bis 15 Mio EUR oder 3 % bei sonstigen Verstößen (z.B. fehlende FRIA).
Erstellen Sie Ihre rechtssichere Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO mit 9-Kriterien-Schwellenwertanalyse, DSK-Blacklist-Abgleich, AI Act FRIA-Anschluss, systematischer Verarbeitungs-Beschreibung, Risikobewertung mit TOMs und Konsultations-Konzept Art. 36. Formular ausfüllen, Vorschau prüfen und sofort als PDF herunterladen.
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